Was ist ein Nebenjob?
Ein Nebenjob ist eine Tätigkeit, die nicht ausschließlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes dient. Es wird lediglich ein Zuverdienst erzielt. Von einer Nebentätigkeit spricht man, wenn eine Beschäftigung neben dem eigentlichen Hauptberuf ausübt wird. Auch Minijobs fallen in den Bereich der Nebentätigkeiten. Hier gelten besondere Regeln, die noch ausführlich erläutert werden.
Das bei einem Nebenjob erzielte Arbeitsentgelt wird als Nebenverdienst bzw. als Zuverdienst bezeichnet.
Die sich aus dem Job ergebenden Rechte und Pflichten sind denen eines hauptberuflichen Arbeitsverhältnisses gleichgestellt. Es kann sich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handeln oder eben auch nicht. Dies ist entweder von der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des erzielten Nebenverdienstes abhängig.
Eine Nebenbeschäftigung kann zusätzlich zum Hauptberuf bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen werden. Unter Umständen ist auch eine zusätzliche Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber möglich. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine selbstständige Nebentätigkeit auszuüben. Von einer Nebentätigkeit spricht man auch bei einer unentgeltlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit.
Welche Tätigkeiten sind Nebenjobs?
Alle Beschäftigungen, die neben dem Hauptberuf ausgeübt werden, sind als Nebentätigkeit zu sehen. Es handelt sich um sogenannte personenbezogene Dauerschuldverhältnisse. Die Rechten und Pflichten werden wie bei einer Hauptbeschäftigung in einem Arbeitsvertrag geregelt. Dieser sollte in der Regel schriftlich verfasst werden, um Klarheit über die vereinbarten Details zu gewährleisten. Bei einer selbstständigen Nebentätigkeit empfiehlt sich ein Dienst- oder Werkvertrag.
Typische Nebenjobs sind zum Beispiel Kellnern, Verkaufstätigkeiten oder Prospekte und Zeitungen verteilen. Die Art der Nebenbeschäftigung kann frei gewählt werden.
In Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist das Recht auf Berufsfreiheit verankert. Wörtlich heißt es dort: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“ Dieser Passus gilt auch für Nebenjobs. Wer allerdings bereits einer Hauptbeschäftigung nachgeht, sollte damit rechnen, dass er eine ausdrückliche Erlaubnis zur Aufnahme einer zusätzlichen Nebentätigkeit seitens seines Arbeitgebers braucht.
Unterschiede zum Minijob
Eine Nebentätigkeit kann ein Minijob sein. Für einen Minijob, der auch als geringfügige Beschäftigung oder 450-Euro-Job bezeichnet wird, gelten zusätzliche Bestimmungen. Bleiben die Einkommenshöhe und die Arbeitsdauer unterhalb gesetzlich festgeschriebener Grenzen, liegt eine geringfügige Beschäftigung vor. Diese Tätigkeiten werden sehr oft von Studenten ausgeübt, sodass der Begriff „Studentenjob“ ebenfalls weite Verbreitung gefunden hat.
Im Gegensatz zu einem Nebenarbeitsverhältnis darf das mögliche Einkommen bei einem Minijob maximal 450 Euro betragen. Bei einem Nebenjob kann das Einkommen höher sein. Ist dies der Fall, tritt die Sozialversicherungspflicht in Kraft. Ein Minijob ist hingegen steuer-und sozialabgabenfrei.
Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal kann der zeitliche Rahmen sein, indem die Beschäftigung ausgeübt wird. Eine Nebenarbeit kann zum Beispiel ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis sein. Diese Art der Nebenbeschäftigung ist besonders bei Schülern und Studenten beliebt. Für den Zeitraum der Sommer- bzw. Semesterferien können sie einer kurzfristigen Nebentätigkeit nachgehen, die bei Einhaltung des Freibetrages steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.
Bei einem Minijob handelt es sich hingegen um ein länger andauerndes, meist zeitlich unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt nicht mehr als 14,9 Stunden betragen. Insgesamt darf der Jahresarbeitslohn bei Einhaltung des auch hier geltenden gesetzlichen Mindestlohns nicht mehr als 5400 Euro betragen.
Welche Arten von Nebenjobs gibt es?
Grundsätzlich sind nahezu alle Berufe als Nebentätigkeit denkbar. Es gibt allerdings einige Berufssparten, die sich besonderer Beliebtheit erfreuen. Hierzu zählen unter anderem der Kellner, die Putzfrau, der Zeitungsausträger, der Nachhilfelehrer, der Babysitter und die Verkaufshilfe.
In Deutschland haben immer mehr Menschen einen Nebenjob. Die zurzeit aktuellste Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg von 2017 nennt 3,07 Millionen Menschen, die neben dem Hauptjob einer Nebentätigkeit nachgingen (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Kurzbericht 22/2017 http://doku.iab.de/kurzber/2017/kb2217.pdf). Die Tendenz ist steigend.
Formen der Nebenbeschäftigungen können neben dem Minijob, die kurzfristige Beschäftigung, auch als Saisonarbeit bekannt, sein. Hinzu kommen Schüler- und Studentenjobs. Und auch die Rentner drängen vermehrt zurück auf den Arbeitsmarkt. Ehrenamtliche Tätigkeiten zählen ebenfalls zu den Nebenjobs. Ebenso gibt es die Möglichkeit selbstständig oder freiberuflich tätig zu werden.
Wieviel darf man dazuverdienen?
Bei einem Nebenjob darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Anders bei einer geringfügigen Beschäftigung, für die eine Jahresobergrenze von derzeit 5400 Euro festgesetzt wurde. Bei einem sogenannten 450 Euro Job besteht keine Sozialversicherungspflicht. Übersteigt das Einkommen den Betrag von 450 Euro, sind Sozialabgaben zu zahlen. Es handelt sich dabei nach wie vor um einen Nebenjob. Dieser wird aber ab dieser Bemessungsgrenze sozialversicherungspflichtig.
Bei der Ausübung mehrerer 450 Euro Jobs gilt das gleiche maximale Einkommen. Die Summe der Erträge aus allen Nebentätigkeiten, darf nicht über 450 Euro monatlich liegen, um die Sozialversicherungsfreiheit zu erhalten. Wird die Grenze überschritten, wird immer der Nebenjob versicherungspflichtig, bei dem das höhere Einkommen erzielt wird.
Darf jeder einen Nebenjob haben?
Jeder, der sich etwas dazu verdienen möchte, kann einen Nebenjob ausüben. Das Tätigkeitsfeld kann sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich liegen. Solch ein Job ist eine gute Möglichkeit, um das Einkommen ein wenig aufzubessern.
Wer bereits einer Hauptbeschäftigung nachgeht, sollte sich von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Erlaubnis einholen. In vielen Arbeitsverträgen gibt es eine Klausel, die diese Genehmigung zwingend voraussetzt. Ohne Einhaltung dieser vertraglichen Vereinbarung könnte die Kündigung drohen. Ausgeschlossen ist aus verständlichen Gründen die Arbeitsaufnahme bei einem Konkurrenzunternehmen. Sollte die Arbeitsleistung durch die Nebentätigkeit nachlassen, kann der Hauptarbeitgeber eine Nebentätigkeit ebenfalls untersagen.
Im sogenannten Zeitarbeitsgesetz ist die maximale wöchentliche Arbeitszeit festgelegt. Sie beträgt derzeit 48 Stunden und darf nicht überschritten werden. Ähnliches gilt für die Zeit des Urlaubs. Dieser wird gewährt, damit sich der Arbeitnehmer erholen kann. Arbeiter er in dieser Zeit in einer Nebentätigkeit, die dem eigentlichen Beruf entspricht, ist die Erholung nicht mehr ausreichend gewährleistet.
Langzeitarbeitslose
Menschen, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen kommen aus allen gesellschaftlichen Schichten. Unter Ihnen sind zahlreiche Arbeitslose vertreten. Viele sogenannte Langzeitarbeitslose üben eine Nebentätigkeit aus. Der Prozentsatz liegt wesentlich höher, als so mancher vernuten würde. Leider ist eine Teilzeitbeschäftigung oder ein Nebenjob nur in wenigen Fällen das Sprungbrett in eine erfolgreiche berufliche Zukunft. Gerade in Einzelhandel und Gastronomie herrscht ein großer Bedarf an „günstigen“ Arbeitskräften. Und nicht zuletzt aus diesen Gründen werden gerade in diesen Bereichen viele Minijobs angeboten. Die Zahl derer, die zumindest eine Teilzeitstelle erhalten, ist deutlich eingeschränkt. Aber auch eine lange andauernde Teilzeitbeschäftigung führt zu weiteren Problemen in der Zukunft. Sie kann sich nachteilig auf die Rente auswirken, wodurch „Altersarmut“ droht.
Rentner
Diese Altersarmut ist es, die bereits viele Rentner dazu zwingt einer zusätzlichen Nebenbeschäftigung nachzugehen. Ein Großteil der Rentner fühlt sich darüber hinaus einfach zu rüstig, um den Lebensabend mit Nichtstun zu verbringen. Eine Nebenarbeit ist eine Chance, nach wie vor am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Für Rentner, die vorzeitig in den Ruhestand getreten sind gilt, dass sie bis zu ihrem 65. Lebensjahr maximal 400 Euro im Monat hinzuverdienen dürfen, wenn Sie vor 1964 geboren sind. Sobald Rentner ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, ist der Minijob rentenversicherungsfrei. Wenn Sie nach 1964 geboren sind, liegt diese Grenze bei 67 Jahren.
Aktuelle Regeln für den Hinzuverdienst bei Rentnern
Mit dem Flexi-Renten-Gesetz ändern sich auch die Regeln für den Hinzuverdienst bei Rentnern. Frührentner dürfen ab Juli 2017 pro Kalenderjahr 6300 Euro brutto hinzuverdienen, ohne dass dieser Betrag auf die Rente angerechnet wird. Dies bedeutet, dass die Höhe des Monatslohns den Zuverdienst nicht mehr beeinflusst. Wer zum Beispiel im November 2020 in Frührente geht, kann in den zwei restlichen Monaten des Jahres monatlich 3150 Euro brutto dazuverdienen.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier:
Die Minijobzentrale: https://blog.minijob-zentrale.de/minijob-neben-der-altersvollrente-was-rentner-wissen-sollten/
Stiftung Warentest: https://www.test.de/Gesetzliche-Rente-So-vermeiden-Sie-Abzuege-im-Minijob-5193503-0/
Arbeitslosengeld I und selbständiger Nebenjob
Wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen, müssen Sie Ihren Nebenjob der Agentur für Arbeit melden. Sie dürfen 165 EUR monatlich dazu verdienen und weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche arbeiten. Liegt Ihr Nebeneinkommen über dieser Grenze, wird das Arbeitsgeld um diesen Betrag gekürzt.
Erhöhen des Freibetrags um Werbungskosten
Wenn Sie Ausgaben in der Nebentätigkeit haben, können Sie den Freibetrag um diese Kosten erhöhen. Dies sind Beispiel Fahrtkosten oder Ausgaben zum Arbeitsmaterial.
Erhöhung des Freibetrages bei selbständigen Nebenjob 12 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
Ein zusätzlicher Freibetrag kann berücksichtigt werden,
- wenn Sie in den letzten 18 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit neben dem Angestelltenverhältnis selbständig tätig waren.
- wenn diese Tätigkeit unter 15 Stunden pro Woche lag.
Dann entspricht der Freibetrag dem durchschnittlichen Einkommen aus der selbständigen nebenberuflichen Tätigkeit aus den letzten 12 Monaten vor Bezug des Arbeitslosengeldes I.
Ausführliche Informationen mit Beispielrechnungen stellt die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.
https://www.arbeitsagentur.de/das-muessen-sie-beachten/nebenjob-und-arbeitslosengeld
https://www.arbeitsagentur.de/datei/Merkblatt-Nebeneinkommen_ba015792.pdf
Bezieher von Arbeitslosengeld I können einen höheren Freibetrag (über 165 EUR monatlich) erhalten, wenn sie nachweislich schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit 18 Monate selbständig nebenberuflich tätig waren.
Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus einer Nebenbeschäftigung?
Neben den bereits erwähnten Rechten und Pflichten gibt es noch ein paar grundlegende Dinge, die beachtet werden sollten. Auch wenn es nicht zwingend verpflichtend ist, eine Nebentätigkeit beim Hauptarbeitgeber anzuzeigen, muss eine diesbezügliche Nachfrage wahrheitsgemäß beantwortet werden. Um einer außerordentlichen Kündigung aus dem Weg zu gehen, ist es ratsam, von Anfang an mit offenen Karten zu spielen. Sofern die eigentliche Tätigkeit nicht leidet und es keine weiteren Beeinträchtigungen gibt, steht einem Einverständnis nichts im Wege. Für Beamte gelten hier besondere Regeln. Für sie ist eine Nebentätigkeit in jedem Fall anzeigepflichtig. Dies betrifft auch genehmigungsfreie Beschäftigungen nach § 100 BGB.
Sind Nebenjobs versicherungspflichtig?
Nebentätigkeiten sind sozialversicherungspflichtig, sofern der Verdienst über 450 Euro im Monat liegt. Wird dieser Grenzwert überschritten, fallen die üblichen Sozialabgaben an. Dies sind vom Arbeitnehmer zu tragen.
Geringfügige Beschäftigungen sind nicht versicherungspflichtig. Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind nicht zu entrichten. Daher besteht kein Versicherungsschutz. Die Meldung eines 450 Euro Jobs beim Finanzamt ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber zahlt eine pauschale Lohnsteuer. Beiträge für die Rentenversicherung sind in Höhe von 15 % zu entrichten. Die Differenz zum Beitragssatz ist vom Arbeitgeber zu tragen.
Sind Nebenjobs steuerpflichtig?
Die Steuerregelungen für Nebenjobs besagen, dass Beiträge zur Lohn- und Einkommenssteuer gemäß der Steuerklasse des Arbeitnehmers zu entrichten sind. Liegt eine Hauptbeschäftigung vor, gilt die Steuerklasse VI. Bei Nebenjobs, bei denen das Einkommen unter 450 Euro liegt, sind pauschal 2 % Steuern abzuführen. Diese sind vom Arbeitgeber zu entrichten. Er könnte
die Kosten beim Arbeitnehmer geltend machen. Dies entspricht allerdings nicht der gängigen Praxis.
Welche steuerfreien Nebenjobs gibt es?
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, für die eine Aufwandsentschädigung geleistet wird, sind bis zu 2400 EUR im Jahr steuerfrei.
Diese Tätigkeiten sind:
- Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer oder Erzieher
- Künstlerische Tätigkeiten
- Pflege von alten, kranken oder behinderten Menschen
- Ehrenamtliche Tätigkeiten
Wie finde ich einen passenden Nebenjob?
Es gibt viele Gründe, das monatliche Budget etwas aufzustocken. Sei es der Wunsch nach etwas mehr finanziellem Spielraum oder weil der Hauptberuf nicht genug abwirft, um die Kosten zu decken – eine Nebenbeschäftigung bietet viele Möglichkeiten. Nicht unbeachtet sollte es bleiben, dass jeder Nebenjob nicht nur etwas mehr Geld in die Kasse spült, sondern auch eine zusätzliche Belastung ist. Es ist also wichtig darauf zu achten wie man schnell Geld verdienen kann, ohne seine Gesundheit zu gefährden. Was sollte ein Nebenjob bieten können? Und was gilt es auf der Suche zu beachten?
– Das Betätigungsfeld sollte Identifikationsmöglichkeiten bieten.
– Die Vergütung sollte angemessen sein.
– Gute eigene Qualifikationen erleichtern die Tätigkeit.
– Der Weg zur Arbeitsstätte sollte möglichst kurz sein.
– Der Job sollte ins zeitliche Management passen.
Ohne Eigeninitiative passiert nichts! Die rechtzeitige Suche nach offenen Jobs bietet bessere Perspektiven. Nicht zu vergessen die geeigneten Bewerbungsunterlagen. Sie können Tür und Tor öffnen.
Mögliche Quellen für die Jobsuche:
– Internetrecherche
– Zeitungsinserate
– direkt bei der Firma vorsprechen
– im Bekanntenkreis nachfragen