Was ist ein Minijob?

Seit 2013 die Grenze für die geringfügige Beschäftigung, wie der 450-Euro-Job oder Minijob auch genannt wird, auf eben diesen Betrag angehoben wurde, steigt deren Zahl jährlich. Wer nicht mehr als 450 Euro monatlich verdient, braucht weder Steuern noch Sozialabgaben zu zahlen. Damit Sie genau wissen, worauf es bei einem Minijob ankommt, verraten wir hier alles über den Minijob.

Mehr zu unserem Kreditangebot gibt es hier: zum Blitzkredit

1. Was ist ein Minijob?

Als Minijob wird eine geringfügige Beschäftigung bezeichnet, wenn sie eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten Verdienst nicht überschreitet. Minijobs gibt es im gewerblichen Bereich, aber auch in privaten Haushalten. Wenn Sie einen Minijob annehmen, müssen Sie von Ihrem Arbeitgeber angemeldet werden. Dieser zahlt auch die fälligen Sozialabgaben in einem pauschalen Betrag. Wer einen Minijobber im privaten Haushalt beschäftigt, hat damit nur einen relativ überschaubaren Aufwand – dafür sind die Minijobber als Arbeitnehmer versichert. Minijobber haben sogar die gleichen Rechte wie jeder andere Arbeitnehmer auch, sind vor Kündigung geschützt und haben Anspruch auf Urlaubstage sowie Lohnfortzahlung im Fall einer Krankheit.

Tipp: Steuer

Minijob: Brutto für netto

Beträgt der Verdienst im Minijob nicht mehr als 450 Euro monatlich, wird der Lohn ohne Abzüge ausgezahlt, brutto für netto. Deswegen braucht ein Minijob auch nicht bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.

Minijob

2. Das alles kann ein Minijob sein

Regelmäßiger Minijob

Ein Minijob ist jeder Job, solange der regelmäßige monatliche Verdienst 450 Euro nicht übersteigt. Wer jedoch nicht das ganze Jahr über, sondern nur über eine bestimmte Zeit arbeitet, muss darauf achten, dass der gesamte jährliche Verdienst nicht mehr als 5.400 Euro (12 x 450 Euro) beträgt. Diese Grenze darf auch mit Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht überschritten werden. Falls ja, ist die Tätigkeit kein Minijob mehr und es gelten die normalen Bedingungen für die Versicherungspflichten wie bei jeder anderen regulären Tätigkeit. Da der gesetzlich geregelte Mindestlohn auch für Minijobber gilt, ist die maximal mögliche monatliche Arbeitszeit beschränkt.

Tipp für Studenten:

Wer BAföG erhält, für den gelten die gleichen Verdienstgrenzen wie bei allen anderen Minijobbern. Bis zu 5.400 Euro im Jahr, beziehungsweise 450 Euro monatlich dürfen Studenten verdienen. Diesen Verdienst können sie behalten und er wird auch nicht auf das BAföG angerechnet.

Kurzfristiger Minijob

Diese Art der Minijobs wird auch als Kurzzeitbeschäftigung bezeichnet. Er darf nicht in einem Jahr nicht länger als 70 Arbeitstage (wenn die wöchentliche Einsatzzeit weniger als fünf Tage beträgt) oder drei Monate (wenn mindestens fünf Tage in der Woche gearbeitet wird) dauern. Dafür gibt es keine monatliche Verdienstgrenze.

3. Der Unterschied zwischen Minijob und Nebenjob

Während bei einem Minijob außer diesem keine weitere Tätigkeit ausgeübt wird, wird ein Nebenjob neben der eigentlichen Tätigkeit ausgeübt. Das kann eine Voll- oder Teilzeitstelle sein, aber auch eine Tätigkeit, die von Schülern oder Studenten neben der Haupttätigkeit Schule oder Studium geleistet wird. Da Hauptjob, Schule oder Studium quasi ranghöher stehen als der Nebenjob, ist die Wochenarbeitszeit begrenzt und darf nach § 3 des Arbeitszeitgesetzes 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Wer in der Woche im Erwerbsjob bereits 40 Stunden arbeitet, darf somit höchstens acht Stunden wöchentlich im Nebenjob tätig sein. Zwischen den Arbeitstagen von Haupt- und dem Nebenjob müssen – so sagt es der § 5 des Arbeitszeitgesetzes – mindestens elf Stunden Ruhepause liegen. Daher darf der Nebenjob nicht unmittelbar an den Hauptjob anschließen und am nächsten Morgen wieder die Haupttätigkeit aufgenommen werden.

4. Welche Arten von Minijob gibt es?

– 450-Euro-Jobs: Diese werden durch die Verdienstgrenze begrenzt.
Für diese geringfügig entlohnten Tätigkeiten darf der Minijobber nicht mehr als 450 Euro monatlich (beziehungsweise 5.400 Euro jährlich) verdienen. Bei den 450-Euro-Jobs sind die Anzahl der Arbeitstage und die wöchentliche Arbeitszeit nicht festgelegt.

– Kurzfristige Minijobs: Diese sind durch die festgelegte Zeitspanne begrenzt.
Bei diesen Minijobs ist nicht der Verdienst, sondern die Zeitspanne begrenzt. Sie dürfen nicht über 70 Arbeitstage oder drei Monate in einem Jahr betragen.

5. Wieviel Geld darf mit einem Minijob dazuverdient werden?

Die Verdienstgrenze bei einem Minijob liegt bei 450 Euro monatlich oder – aufs Jahr gerechnet – insgesamt 5.400 Euro jährlich. Zahlt der Arbeitgeber Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, muss dieser Verdienst zum eigentlichen Minijob hinzugerechnet werden. Ist der gesamte Verdienst maximal 5.400 Euro jährlich, ist alles in Ordnung. Wird auch nur ein Euro mehr verdient, ist es kein Minijob mehr. Hat ein Minijobber steuerfreie Einnahmen, zu denen beispielsweise die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören, sind diese nicht nur steuerfrei, sondern bleiben auch in der Gesamtrechnung unberücksichtigt und sind sozialversicherungsfrei. Wer neben dem Minijob als Übungsleiter, Erzieher, Betreuer oder Ausbilder tätig ist, oder alte, kranke oder behinderte Menschen pflegt, kann dank der sogenannten Übungsleiterfreipauschale bis zu 2.400 Euro jährlich steuerfrei verdienen. Das gleiche gilt, wer neben dem Minijob ein Ehrenamt ausübt und dafür eine Aufwandsentschädigung bekommt. Bis zu 720 Euro jährlich sind dank der Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei.

6. Darf jeder einen Minijob ausüben?

Grundsätzlich ja. Jeder darf einen Minijob oder mehrere Jobs ausüben um Geld zu verdienen. Wer allerdings von den Vorteilen des 450-Euro-Jobs profitieren möchte, sollte darauf achten, dass er maximal 450 Euro monatlich oder 5.400 Euro jährlich verdient. Nur dann bleibt der Minijob versicherungsfrei und braucht keinen Eintrag auf der Lohnsteuerkarte.

7. Das gilt bei Arbeitslosen, Rentnern und behinderten Menschen

– Empfänger von Arbeitslosengeld I: Die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Minijob darf höchstens 14 Stunden und 59 Minuten betragen. Beträgt die Arbeitszeit 15 Stunden pro Woche oder mehr, ist der Status als Arbeitsloser nicht mehr gegeben und der Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren. Die Verdienstgrenze bei einem Empfänger von ALG I liegt bei 165 Euro monatlich. Wer mehr verdient, bekommt dafür entsprechend weniger Arbeitslosengeld.

– Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz-IV-Empfänger): Die ersten 100 Euro vom Minijob werden nicht angerechnet, jeder weitere Euro dagegen schon. Von diesen bleiben lediglich 20 Prozent. Wer Hartz-IV bekommt und einen 450-Euro-Job annimmt, verdient somit maximal 170 Euro mehr als mit seinem Arbeitslosengeld II.

– Rentner im Vorruhestand: Für diese ist der Minijob so lange rentenversicherungspflichtig, bis die Regelaltersgrenze erreicht ist. Ist die Regelaltersgrenze erreicht, steigert der vom Arbeitgeber pauschal abgeführte Versicherungsbeitrag den Rentenbeitrag.

– Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze: Ab dieser Zeit sind zwar keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr fällig, der Arbeitgeber muss jedoch trotzdem den Pauschalbetrag zahlen. Wer als Vollrentner mit seinem Minijob Beiträge zur Rentenversicherung zahlt, sorgt für eine Steigerung seiner Rente.

– Erwerbsminderungsrente: Wer frühzeitig wegen einer Erwerbsunfähigkeit aus dem Arbeitsleben ausscheidet und eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss die entsprechend geltenden Grenzen für den Zuverdienst beachten. Bei einer Überschreitung dieser Zuverdienstgrenzen wird die Auszahlung der Erwerbsminderungsrente gekürzt. Die konkrete Höhe ist jedoch vom Einzelfall abhängig, da die Regelungen nicht nur vom Beginn des Bezugs, sondern auch vom Bundesland des Wohnortes abhängig sind.

8. Rechte und Pflichten im Minijob?

Grundsätzlich sind Minijobber ebenso vollwertige Arbeitnehmer wie Vollzeitbeschäftigte. Für haben demnach die gleichen Rechte und Pflichten, wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Das gilt vor allem für die Schutzvorschriften des Arbeitsrechts. Für Minijobber gilt das Arbeitsrecht, das betrifft beispielsweise den Mindestlohn, aber auch Mutterschutz, Urlaub, Kündigungsschutz und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Lediglich in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitslohn und der steuer- und sozialrechtlichen Aspekte unterscheidet sich ein Minijob von einem regulären Vollzeitjob. Für die meisten Minijobber gilt demnach das gleiche Recht wie bei einem Teilzeitjob. Fällt ein regulärer Arbeitstag auf einen gesetzlichen Feiertag und ist damit frei, hat auch ein Minijobber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das gleiche gilt, wenn der Minijobber wegen einer Krankheit nicht arbeiten kann oder im Mutterschutz ist. Ebenso hat ein Minijobber einen Anspruch auf bezahlte Urlaubstage, da auch in diesem Fall das Bundesurlaubsgesetz gilt, in dem der gesetzliche Mindesturlaub auf 24 Werktage festgelegt ist. Auch die Regelungen des besonderen und allgemeinen Kündigungsschutzes gelten für Minijobber genauso wie für alle anderen Arbeitnehmer.

9. Ist ein Minijob versicherungspflichtig?

Grundsätzlich ist ein Minijob versicherungsfrei. Doch es gibt Ausnahmen:

– Seit dem 1. Januar 2015 müssen Minijobber 3,7 Prozent ihres Bruttoentgeltes in die Rentenversicherung einzahlen. Wer das nicht möchte, kann sich jedoch auf Antrag von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
– Wer einem Minijob in einem privaten Haushalt nachgeht, muss ebenfalls in die Rentenversicherung einzahlen, und zwar 13,7 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes. Doch auch hier kann sich der Minijobber von dieser Versicherungspflicht befreien lassen.
– Werden mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt, wird das Entgelt zusammengerechnet. Übersteigt der Verdienst die Grenze von monatlich 450 Euro, sind sämtliche Jobs ebenso sozialversicherungspflichtig wie eine regulärer Tätigkeit.
– Wer einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, kann trotzdem einen Minijob als Nebenjob ausüben. Für diesen gilt jedoch ebenfalls die Rentenversicherungspflicht, es sind jedoch keine Beiträge zur Sozialversicherung fällig. Erst wenn neben der Hauptbeschäftigung nicht nur einer, sondern mindestens noch ein weiterer Minijob ausgeübt wird, werden die Verdienste aus allen Jobs zusammengezählt und es besteht Versicherungspflicht.

Der Minijob ist für den Arbeitgeber versicherungspflichtig:

– Arbeitgeber zahlen 15 Prozent des Entgeltes in die gesetzliche Rentenversicherung, 13 Prozent in die gesetzliche Krankenversicherung und zwei Prozent Steuern, also insgesamt 30 Prozent pauschale Abgaben.
– Außerdem zahlt der Arbeitgeber die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz, nach dem Mutterschutzgesetz, die Insolvenzgeldumlage und den entsprechenden Beitrag zur gesetzlich vorgeschriebenen Unfallversicherung. Lässt sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien, muss der Arbeitgeber den Pauschbetrag von 15 Prozent bezahlen.
– Minijob im Privathaushalt: Hier sind für den Arbeitgeber jeweils fünf Prozent für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung, sowie zwei Prozent Steuern fällig, der Pauschbetrag sind demnach zwölf Prozent. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind jedoch nur dann fällig, wenn der Minijobber auch als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung dort versichert ist. Ebenso muss der Arbeitgeber im Privathaushalt 1,6 Prozent als Beitrag zur Unfallversicherung, sowie Umlagen nach dem Lohnfortzahlungs- und Mutterschutzgesetz zahlen.

10. Ist ein Minijob steuerpflichtig?

Für den Minijobber selbst ist die Sache einfach: Auch wenn die Einkünfte aus dem 450-Euro-Job in der Einkommenssteuererklärung deklariert werden müssen, entsteht kein weiterer Aufwand. Für das Entgelt sind keine weiteren Steuern fällig. Anders ist es für den Arbeitgeber. Dieser muss eine Pauschalsteuer zahlen.
– Der gesamte Verdienst des Arbeitnehmers liegt unter 450 Euro monatlich: Dann sind lediglich zwei Prozent Pauschsteuer fällig.
– Der Arbeitnehmer geht weiteren Beschäftigungen nach: Der erste Minijob darf mit zwei Prozent pauschal besteuert werden oder aber individuell in Abhängigkeit von der Lohnsteuerklasse.

11. Wie findet man einen passenden Minijob?

Viele Minijobs werden nicht öffentlich bekannt gemacht, sondern über die sogenannte Mundpropaganda vergeben. Wer einen Minijob sucht, sollte sich daher in seinem Bekannten- und Freundeskreis umhören. Oft wissen diese, ob das Unternehmen, bei dem sie beschäftigt sind, auch Minijobber einstellen würde. Zudem ist ein persönliches Gesuch oft hilfreich. Das kann entweder in einem Aushang im Supermarkt, als Anzeige in einem Wochenblatt oder in der Tageszeitung sein. Darüber hinaus gibt es viele Stellenmärkte für Minijobs im Internet. Hier werden viele Stellengesuche veröffentlicht und potentielle Arbeitgeber können schnell sehen, ob der jeweilige Mitarbeiter mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zu ihnen passt. Oft sind die angebotenen Mini-Jobs ebenso langfristig angelegt wie ganz reguläre Jobs. Manchmal werden allerdings auch Saisonarbeiten als Minijobs offeriert und dauern somit nur eine ganz bestimmte Zeit.

Tipp: Eigeninitiative lohnt auch bei einer Bewerbung um einen Minjob

Was für reguläre Stellen gilt, ist auch bei Minijobs hilfreich: Wer einen 450-Euro-Job sucht, kann sich auf eigene Initiative bei möglichen Arbeitgebern bewerben.