Die Schufa hat einen enormen Einfluss auf das tägliche Leben. Ein negativer Eintrag kann zur Ablehnung von Krediten oder Verträgen führen. Bei der Schufa sind Daten zu 66,3 Millionen Personen gespeichert – ein Irrtum ist durchaus möglich. Deshalb ist es ratsam einen negativen Schufa-Eintrag löschen zu lassen. Wir verraten, wie Betroffene Negativeinträge löschen lassen.
Einsicht in die Schufa-Akte
Wo erfahren Verbraucher, ob negative Schufa-Einträge vorliegen?
Oftmals interessieren sich Verbraucher kaum für ihr Schufa-Rating. Wird ein Online-Kredit abgelehnt, ist der Ärger groß. Um böse Überraschungen zu verhindern, sollten Verbraucher einmal im Jahr eine kostenlose Selbstauskunft anfordern. Darüber hinaus bestehen zahlreiche Maßnahmen, um den Schufa-Score langfristig zu verbessern.
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist die Schufa verpflichtet, eine jährliche Datenübersicht zu erstellen. Dies geschieht kostenlos auf Anfrage des Verbrauchers.
Von sich selbst aus verschickt die Schufa keine Kontrollblätter. Was viele Verbraucher nicht wissen: Die Schufa ist eine private Firma und keine staatliche Institution. Somit ist das Unternehmen an hohen Gewinnen interessiert. Daher hat sie 2005 das Portal meineSCHUFA ins Leben gerufen. Hier können sich Verbraucher jederzeit über ihre Einträge informieren. Für diesen Service verlangt die Schufa eine monatliche Grundgebühr.
Ein Unternehmen muss den Schufa-Eintrag ankündigen. Es sind zwei Abmahnungen vor einem negativen Vermerk notwendig. Spätestens vier Wochen vor dem Eintrag hat ein Hinweis zu erfolgen. Das ist eine zwingende Vorschrift des Gesetzgebers (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i. V. m. § 31 Abs. II Nr. 4 BDSG). Haben Betroffene keine Post erhalten, liegen keine neuen Einträge vor.
Vorgehen bei fehlerhaften Einträgen
Wie gehen Verbraucher bei falschen Schufa-Einträgen vor?
Bei über 380.000 Auskünften am Tag sind Flüchtigkeitsfehler keine Seltenheit. In Deutschland kommen viele Namen doppelt oder dreifach vor. Eine Verwechslung kann zur falschen Zuordnung führen. Das Negativmerkmal gehört einer anderen Person. Die Schufa ist hinsichtlich der Korrektheit auf ihre Vertragspartner angewiesen.
Wenn Banken, Handyanbieter und Onlineshops fehlerhafte Daten liefern, kann die Auskunftei wenig machen. So können sich weitere Fehler einschleichen, da die Schufa klare Löschfristen für Einträge hat.
Voraussetzung für die Löschung
Welche Schufa-Einträge können Verbraucher löschen lassen?
Falscheinträge
Die Schufa braucht eine Faktengrundlage, um Einträge in ihrer Datenbank zu behalten. Das hat der Gesetzgeber zum Schutz der Verbraucher festgelegt. Daher lassen sich fehlerhafte Schufa-Daten problemlos entfernen. Dies können falsche oder bereits beglichene Forderungen sein. Längst gelöschte Konten tauchen ebenfalls auf.
Geringfügige Schulden
Beträgt die Forderung höchstens 2.000 Euro, kann der Eintrag sofort gelöscht werden. Dafür ist die komplette Summe innerhalb von 2 Wochen nach der Meldung zu begleichen. Außerdem darf die Schufa erst nach dem 1. Juli 2012 über die Schulden informiert worden sein. Es sollte sich nicht um eine titulierte Forderung handeln. Letzte Voraussetzung ist die Bestätigung des Gläubigers.
Titulierte Forderungen
Der Schuldner ist mehrfachen Aufforderungen nicht nachgekommen. Nun beantragt der Gläubiger einen Mahnbescheid, aus dem sich der Vollstreckungsbescheid ergibt. Es folgt die Zwangsvollstreckung oder die Vermögensauskunft. Die Schufa erlaubt nur einen Ausweg: Der Schuldner muss die offene Forderung begleichen.
Hat er seine Schulden abbezahlt, wird der Eintrag beim zuständigen Amtsgericht entfernt. Nun muss der Gläubiger die Löschung einwilligen. Das geschieht anhand eines Erledigt-Vermerks an die Auskunftei. Stellt sich der Gläubiger quer, ist keine vorzeitige Entfernung möglich.
Kontakt zur Schufa
Wo kann man Schufa-Einträge löschen lassen?
Es kommt darauf an, wer den Vermerk eingetragen hat. Der ursprüngliche Vertragspartner hat seine Forderung womöglich abgetreten. Handelt es sich um ein Inkassobüro, ist das der richtige Ansprechpartner.
Ist ein Merkmal wie die Adresse falsch eingetragen, wenden sich Verbraucher direkt an die Schufa. Ein kurzes Anschreiben mit den entsprechenden Nachweisen genügt. Das ist die Adresse:
SCHUFA Holding AG
Postfach 10 25 66
44725 Bochum
Sonst erfolgt der Kontakt über den ehemaligen Gläubiger. Verbraucher sollten bei der Vorgehensweise auf folgende Punkte achten:
- Aufforderung zur Berichtigung der Daten auf.
- Versenden eines Briefs an die Schufa.
- Setzen einer Frist von 3 Wochen, um sich juristische Optionen zu wahren.
Das Unternehmen sollte einen Erledigungsvermerk ausstellen und den neuen Sachverhalt an die Auskunfteien weiterleiten. Einige Händler sind bei anderen Dienstleistern wie Boniversum, Bürgel, Deltavista oder Infoscore vertreten. Daher sollte der Kontakt über den Gläubiger erfolgen. Er kann die Korrektur an weitere Auskunfteien melden.
Notwendige Angaben bei der Löschung
Muss ein Lösch-Antrag bei der Schufa begründet werden?
Nein, es braucht keine Begründung. Die Anfrage läuft über den Gläubiger bzw. das Inkassobüro. Verbraucher bitten diesen um die Löschung des Schufa-Eintrags. Hier sind ein paar Worte über den Einzelfall hilfreich. Wer möchte, kann der Schufa eine Bestätigung schicken, um auf Nummer sicher zu gehen.
Löschfristen
Gibt es automatische Löschfristen bei der Schufa?
Die übliche Löschfrist für Forderungen liegt bei drei Jahren. Daten aus Schuldnerverzeichnissen von Amtsgerichten werden auf den Tag genau gerechnet. Fällige Forderungen orientieren sich am Jahresende: Der Eintrag vom 11.04.2017 ist am 31.12.2020 gelöscht. Bei ungeklärter Sachlage verlängert sich die Frist um ein weiteres Jahr.
Die Löschfristen von Einträgen sind klar definiert:
- Falscheinträge: sofort
- Geldbeträge unter 2.000 Euro: sofort, wenn Rückzahlung innerhalb von 2 Wochen erfolgt
- Infos über Girokonten und Kreditkarten: bis zur Kündigung des Kontos
- Kreditanträge: 12 Monate nach Anfrage
- Kreditkonditionen: 12 Monate nach Anfrage (für Firmen nicht sichtbar)
- Infos über Kredite: 3 Jahre nach Rückzahlung
- Daten aus Schuldnerverzeichnissen: 3 Jahre – vorzeitig mit Nachweis vom Amtsgericht möglich
Kredit trotz Schufa-Eintrag
Mit einem negativen Eintrag bei der Schufa ist es schwierig, einen Kredit trotz schlechte Bonität zu bekommen. Wer eine mittlere Bonität hat, muss die Hoffnung auf einen Kredit noch nicht völlig aufgeben. Ein Vexcash-Kleinkredit kann helfen, einen kurzfristigen finanziellen Engpass zu überbrücken.
Schufa-Score und die Auswirkung auf die Kreditvergabe
Ein negativer Schufa-Eintrag bleibt über mehrere Jahre lang bestehen – auch dann, wenn die Schulden beglichen wurden. Wer einen Kredit beantragen möchte und schuldenfrei ist, kann seinen Schufa-Eintrag löschen lassen. Abhängig vom Risiko eines Zahlungsausfalls teilt die Schufa Personen in verschiedene Score-Werte ein. Bei Personen mit einem Score-Wert von A bis C ist das Risiko sehr gering. Eine Kreditvergabe stellt kein Problem dar. Schwieriger wird es bei einer mittleren Bonität mit einem Score-Wert von D bis M. Jeder, der einen Kredit beantragen möchte, sollte zuvor eine Selbstauskunft beantragen und gegebenenfalls den Schufa-Eintrag löschen lassen.
Der zeitliche Ablauf
Nur bei der schnellen Rückzahlung ist eine Frist einzuhalten. Nach sechs Wochen müssen die Schulden von maximal 2.000 Euro beglichen sein. Um den Rest kümmert sich der betroffene Gläubiger. Beim Amtsgericht sind keine Fristen einzuhalten. Der Fall wird von der Schufa bearbeitet, sobald die notwendigen Nachweise eintreffen.
Vorgehen: Schufa.Eintrag löschen lassen
So kann man einen negativen Schufa-Eintrag löschen lassen
Es gibt nur eine einzige Voraussetzung: Die Forderung muss beglichen sein. Wenn das erfüllt ist, könnte es mit der Entfernung klappen. So löschen Verbraucher einen Schufa-Eintrag in fünf Schritten!
1. Eigenauskunft anfordern
Seit 2010 haben Verbraucher das Recht auf eine jährliche Schufa-Auskunft. Bürger besuchen die Webseite meineschufa.de und wählen Auskünfte aus. Die Auskunftei versucht Produktpakete zu verkaufen. Unter dem Reiter „Datenübersicht nach Art. 15 DSGVO“ können Verbraucher Ihre gesetzliche Gratis-Auskunft anfordern. Das ist eine PDF zum Ausfüllen mit Ihren Daten. Außerdem ist eine Kopie des Personalausweises erforderlich. Das Dokument wird ausgefüllt und an die Schufa geschickt.
2. Prüfung der Selbstauskunft
Ungefähr zwei Wochen später sollte die Eigenauskunft eintreffen. Es handelt sich um ein Papier mit positiven und negativen Einträgen. Alle Vermerke sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Gibt es veraltete Girokonten? Wie sieht es mit bezahlten Krediten aus? Sind alle Beträge korrekt angegeben? Die negativen Einträge stehen im Fokus.
3. Fehler notieren
Haben Verbraucher einen falschen Vermerk gefunden, schreiben sie sich alle Punkte auf, die Ihnen verdächtig erscheinen. Nun müssen die Löschfristen beachtet werden. Sie obere Tabelle hilft, die Fristen zu vergleichen.
4. Ansprechpartner finden
Liegt in den Kontaktdaten (Name, Wohnort) ein Fehler vor, wenden sich Betroffene an die Schufa. Sonst ist die jeweilige Firma der erste Ansprechpartner. In der Selbstauskunft ist der Name des Unternehmens zu finden. Eventuell hat das Anwaltsteam die Forderung an ein Inkassobüro übertragen.
5. Negative Einträge löschen
Betroffene reichen ihren Änderungswunsch parallel ein – bei der Schufa und beim Unternehmen. Es gilt zu berücksichtigen, dass Firmen mit mehreren Auskunfteien zusammenarbeiten. Indem Verbraucher die Firma auf ihren Fehler hinweisen, kann sie alle Angaben berichtigen. Im Gegensatz fragt die Schufa bei der Firma direkt an. Betroffenen sollten dem Betrieb eine 3-wöchige Bearbeitungsfrist setzen. So wird sich entweder die Schufa oder das Unternehmen um den Sachverhalt kümmern. Tut sich nichts, kann ein Anwalt kontaktiert werden.