Kinderbetreuungskosten absetzen – Hilfreiche Tipps zur Steuerminderung

Kindergarten, Tagesmutter oder Hort – die Betreuung des Nachwuchses kann den Geldbeutel strapazieren. Um Kinderbetreuungskosten absetzen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Das betrifft nicht nur das Alter der Kinder, sondern auch die Art der Betreuung. Für unverheiratete Paare, Geschiedene und Alleinerziehende gelten andere Voraussetzungen als für verheiratete Doppelverdiener. Auch hat der Gesetzgeber den Betrag, der maximal jährlich abgesetzt werden kann, gedeckelt. Erfreulich ist jedoch, dass eine Betreuung durch die Großeltern steuerlich geltend gemacht werden kann, wenn einige Formalitäten beachtet werden.

Zusammensetzung der Kinderbetreuungskosten

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, um Betreuungskosten geltend zu machen?

Die Kinderbetreuungskosten können für bis zu zwei Drittel der angefallenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Der absetzbare Betrag ist jedoch pro Kind und Kalenderjahr gedeckelt. Das bedeutet, dass maximal 4000 Euro steuerlich geltend gemacht werden können. Betragen die Aufwendungen 6000 Euro und mehr, können beim Kinderbetreuung absetzen zwei Drittel davon angegeben werden, was dem Maximalbetrag von 4000 Euro entspricht. Liegen die Kosten für die Kinderbetreuung darunter, ist die Summe entsprechend geringer. Wer 3000 Euro ausgegeben hat, kann somit 2000 Euro geltend machen. Kinderbetreuungskosten absetzen ist auch dann möglich, wenn diese Posten nicht regelmäßig, sondern über das Jahr verteilt anfallen. Der Höchstbetrag wird nicht zeitanteilig verringert. Um Kinderbetreuungskosten absetzen zu können, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Kind lebt mit im Haushalt
  • Für das Kind kann Kindergeld oder ein Freibetrag in Anspruch genommen werden
  • Das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Können Betreuungskosten für Stiefkinder oder Enkelkinder abgesetzt werden?

Um Kinderbetreuungskosten absetzen zu können, ist es unwichtig, ob es sich um leibliche Kinder oder Adoptiv- und Pflegekinder handelt. Kosten, die für die Betreuung von Enkel- oder Stiefkindern entstehen, fallen nicht in diese Kategorie. Eine Ausnahme besteht bei Stiefkindern, wenn ein Elternteil mit einem neuen Partner verheiratet ist und mit diesem bei der Einkommenssteuer gemeinsam veranlagt wird. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Stiefelternteil die Betreuungskosten mitträgt. Das liegt darin begründet, dass Ehegatten bei Sonderausgaben wie eine Person kalkuliert werden. Kinderbetreuungskosten abzusetzen ist auch möglich, wenn das Kind ein Internat besucht und eine gemeinsame Familienwohnung existiert.

Welche Altersgrenzen und Beschränkungen gelten, um Betreuungskosten absetzen zu können?

Die Altersgrenze von 14 Jahren ist hinfällig, wenn eine Behinderung des Kindes besteht. Eltern können von den Kosten für die Kinderbetreuung zwei Drittel steuerlich geltend machen, allerdings maximal 4000 Euro im Jahr. Das Handicap muss vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein. Eine Ausnahme gilt, wenn die Behinderung vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist und das Kind zu diesem Zeitpunkt zwischen 25 Jahren und der Vollendung des 27. Lebensjahres war.

Steuerliche Erfassung von Kinderbetreuungskosten

Welche Kosten sind absetzbar?

Die Gebühren für Betreuungseinrichtungen nehmen Eltern teilweise mit vierstelligen Beträgen pro Jahr in die Pflicht. Die Kosten sind als Sonderausgabe in der Steuererklärung anzugeben und können sich sodann steuermindernd auswirken. Allerdings muss es sich dabei um Institutionen handeln, bei denen die Betreuung und Beaufsichtigung eines Kindes im Vordergrund steht. Das ist bei Kindergärten, Kindertagesstätten, einem Hort oder einer Krippe gegeben. Um Kinderbetreuungskosten absetzen zu können, ist es außerdem möglich, den Nachwuchs von einer Tagesmutter, einer Wochenmutter oder einem Babysitter betreuen zu lassen. Auch wenn es in vielen Institutionen Verpflegung gibt, zählt dieser Aufwand nicht zu den Betreuungskosten. Essensgelder können ebenso nicht steuerlich geltend gemacht werden. Auf Belegen sollte dies entsprechend berücksichtigt werden.

Folgenden Posten erlauben, Betreuungskosten abzusetzen:

  • Unterbringung des Kindes in einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, einem Kinderhort sowie einer Kinderkrippe
  • Besuch einer Vorschulklasse, da ein Unterricht erst mit dem Eintritt in die Grundschule vorliegt
  • Beaufsichtigung des Kindes durch eine Tagesmutter, eine Wochenmutter oder einen Babysitter
  • Unterbringung des Kindes in einer Ganztagespflegestelle
  • Betreuung des Kindes durch eine Kinderpflegerin, eine Erzieherin oder eine Kinderschwester
  • Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder eines Au-pairs, die ebenfalls die Betreuung eines oder mehrerer Kinder übernehmen
  • Einstellung einer Person, die während der Erledigung der Hausaufgaben die Aufsicht übernimmt

Weiterhin können beim Kinderbetreuungskosten absetzen Fahrten geltend werden, die eine das Kind versorgende Person übernimmt. Fahrtkosten zu einer ins Haus kommenden Betreuungsperson können mit der Reisekostenpauschale oder den tatsächlich angefallenen Kosten angegeben werden. Liegt ein Angestelltenverhältnis vor, wird die Entfernungspauschale zugrunde gelegt.

Welche Aufwendungen fallen nicht unter Kinderbetreuungskosten und warum?

Kinderbetreuungskosten abzusetzen ist nicht möglich, wenn es sich um einen Unterricht handelt, der die Vermittlung besonderer Fähigkeiten zum Ziel hat. Darunter fallen zum Beispiel Klavierstunden oder Ballettunterricht. Nachhilfeunterricht kann ebenso wenig steuerlich geltend gemacht werden wie der Sportverein. Unter die Kinderbetreuung fallen keine eventuell zu entrichtenden Sätze und Pauschalbeträge zur Verpflegung. Dies ist der Fall, wenn im Kindergarten regelmäßig zu Mittag gegessen oder ein Frühstück ausgegeben wird. Um Kinderbetreuungskosten absetzen zu können, muss eine betreuende oder beaufsichtigende Tätigkeit vorliegen. Fahrtkosten, um ein Kind vom Kindergarten abzuholen, können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Wie verhält sich die steuerliche Erfassung bei getrennt lebenden Eltern?

Für die steuerliche Veranlagung nach einer Trennung werden alle Kinder, die im Haushalt eines Elternteils leben, kalkuliert. Ein Residenzmodell liegt vor, wenn das Kind nach der Scheidung bei einem Elternteil dauerhaft lebt und bei dem anderen zu Besuch ist.

Die Frage stellt sich, wie die Kinderbetreuungskosten im Rahmen des Umgangsrechts abgesetzt werden können, wenn die Mutter 1600 Euro netto und der Vater 1700 Euro netto verdient und Unterhalt zahlt. Für die steuerliche Veranlagung ist im Gegensatz zur Unterhaltsberechnung nicht relevant, wie viel die Eltern jeweils verdienen. Die Kinderbetreuungskosten absetzen kann nur das Elternteil, das hierfür die Kosten getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind auch gehört. Zahlt das andere Elternteil, kann niemand von beiden die Kinderbetreuungskosten absetzen.

Anders sieht die Situation bei dem sogenannten Wechselmodell aus. Das liegt vor, wenn die Eltern nach der Trennung ein geteiltes Sorgerecht ausüben und das Kind abwechselnd bei Vater und Mutter lebt. Vollständig gesetzlich und steuerlich etabliert ist das Wechselmodell noch nicht, da kein Elternteil dabei alleinerziehend fungiert. Der Kindergeldbezug gilt als das Indiz für die Zugehörigkeit des Kindes. Entscheidend ist, wer den Vertrag für die Betreuungseinrichtung unterschrieben hat und die Kosten überweist. Hat nur ein Elternteil unterschrieben, kann das andere die Kinderbetreuungskosten nicht absetzen. Das gilt auch bei Paaren, die unverheiratet zusammenleben. Zahlen beide Eltern ihren Anteil, kann in der Regel jeder die tatsächlichen Aufwendungen maximal bis zur Höhe des hälftigen Höchstbetrages von 2000 Euro steuerlich geltend machen. Um in anderer Verteilung die Kinderbetreuungskosten absetzen zu können, muss ein einvernehmlicher Antrag beider Eltern gestellt werden.

eine Kindergartengruppe sitz auf der Bank
Weiterhin können beim Kinderbetreuungskosten absetzen Fahrten geltend werden, die eine das Kind versorgende Person übernimmt.

Wie werden die Kinderbetreuungskosten in der Steuer korrekt angegeben?

Die Betreuungskosten werden seit 2012 als Sonderausgabe angegeben. Das bedeutet, dass die Kosten hierfür nicht bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt werden. Sie werden gemäß § 2 Abs. 4 EStG erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, wenn das Einkommen in der Steuererklärung ermittelt wurde. Für jedes Kind werden die Betreuungskosten in der Steuererklärung in der Anlage Kind auf Seite drei angegeben. Hier gibt es extra eine Rubrik, um Kinderbetreuungskosten absetzen zu können. Wer mehr Kinder hat, muss für jedes Kind eine eigene Anlage ausfüllen. Gewährt der Arbeitgeber einen Kindergartenzuschuss, muss dieser angegeben werden. Es werden die eigenen Kosten, die steuerlich geltend gemacht werden können, entsprechend verringert. Die Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung, Unterkunft und Verpflegung von nicht schulpflichtigen Kindern eines Mitarbeiters sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Arbeitgeberzuschüsse sind der Höhe nach nicht gedeckelt. Das bedeutet, dass Kosten für exklusive, private Einrichtungen in der eigenen Steuererklärung nicht geltend gemacht werden können, die Beträge jedoch komplett steuerfrei erstattet und nicht bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt werden (Progressionsvorbehalt). Zu den begünstigten Leistungen zählen Sachleistungen wie betriebseigene Kindergärten sowie Zuschüsse zu Kindergartengebühren und Kosten vergleichbarer Einrichtungen.

Welche Nachweise werden für die steuerliche Erfassung benötigt?

Um die Kinderbetreuungskosten absetzen zu können, müssen die Rechnungen und Gebührenbescheide auf den Namen des Steuerpflichtigen ausgestellt sein. Soll die Erstattung aufgrund eines Angestelltenverhältnisses erfolgen, muss dem Finanzamt ein schriftlicher Arbeitsvertrag oder ein entsprechender Au-pair-Vertrag vorgelegt werden. Eine Rechnung muss ebenfalls vorgelegt werden, wenn die Fahrtkosten an ein betreuendes Familienmitglied entrichtet werden.

Alle Belege müssen Auskunft über folgende Posten erteilen:

  • die Kosten der Betreuung
  • der Zeitraum, in dem die Leistungen erbracht wurden
  • sowie der Name und die Anschrift der betreuenden Institution oder Person

Um Kinderbetreuungskosten absetzen zu können, müssen die entsprechenden Gebühren auf das Bankkonto der Einrichtung oder der betreuenden Person überwiesen werden. Die Zahlung darf vom Konto eines Dritten erfolgen. Die Bezahlung in bar oder per Scheck ist nicht zulässig, um die Kinderbetreuungskosten absetzen zu können. Hierzu liegen mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vor. Ausnahmen gelten auch dann nicht, wenn der Betreuer seine Einkünfte ordnungsgemäß versteuert oder das Geld auf sein Bankkonto eingezahlt hat. Um die Kinderbetreuungskosten absetzen zu können, müssen die Belege der Steuererklärung nicht beigelegt werden. Auf Rückfrage des Finanzamtes müssen sie verfügbar sein.

Finanzielle Unterstützung

Wie kann ein Kredit helfen?

Kinderbetreuung kann ins Geld gehen. Manchmal lässt die Rückerstattung der Steuer auf sich warten, oft sprengen andere Anschaffungen das Familienbudget. Um den finanziellen Engpass zu überbrücken und der Tagesmutter ihren Lohn zu bezahlen, kann ein Kurzzeitkredit Abhilfe schaffen. Der Vexcash-Kredit ist als flexibles Darlehen binnen 60 Minuten verfügbar, bei einer Laufzeit von bis zu 30 Tagen.

Sonderfälle

Die Betreuung des Kindes erfolgt aus beruflichen Gründen selbst. Welche Nachweise werden benötigt?

Die Kinderbetreuungskosten können abgesetzt werden, wenn ein entsprechender Betreuungsvertrag mit der Einrichtung vorgelegt werden kann. Wird eine Ermäßigung durch den Arbeitgeber gewährt, ist dies in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Sich selbst als Tagesmutter für das eigene Kindes einzustellen, ist hingegen nicht möglich.

Die Betreuung des Kindes erfolgt durch einen nahen Verwandten. Können die Kosten geltend gemacht werden?

Manche Eltern möchten nicht, dass ihr Kind von Fremden beaufsichtigt wird. Viele Großeltern betreuen die Enkel zudem gerne. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Fahrtkosten, die an Eltern oder Schwiegereltern zwecks Kinderbetreuung gezahlt werden, in der eigenen Steuererklärung aufgeführt werden dürfen (AZ 4 K 3278/11). Trotz familiärer Gefälligkeit ist es daher angemessen, den Großeltern pro gefahrenen Kilometer 30 Cent zu erstatten. Diese müssen den Betrag nicht versteuern, da es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt. Weiterhin spricht nichts dagegen, mit der Großmutter eine Arbeitsvereinbarung schriftlich abzuschließen und ihr einen Stundenlohn zu bezahlen. Im Gegenzug wird monatlich von der Großmutter eine Rechnung ausgestellt, der Lohn wird überwiesen.

Das Kind besucht einen bilingualen Kindergarten. Können die Kosten von der Steuer abgesetzt werden?

Viele Eltern möchten, dass ihr Kind so früh wie möglich mit Fremdsprachen in Kontakt kommt. Die Anmeldung in einem bilingualen Kindergarten liegt dann auf der Hand. Die Kinderbetreuungskosten können hier geltend gemacht werden. Denn dem Nachwuchs wird die Fremdsprache ungezwungen beigebracht, weshalb das Finanzamt kein Hindernis sieht, um die Betreuung als Sonderausgabe steuerlich geltend zu machen.

Welche Rechte haben Geringverdiener, Studenten und Arbeitslose?

In einer Ehe, in der nur ein Partner Einkommen erzielt, können die Kinderbetreuungskosten ausschließlich für Nachwuchs zwischen drei und sechs Jahren abgesetzt werden. Sind die Kinder älter und fallen Kosten an, können diese Ausgaben über den Bereich haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Ansonsten kann jeder, der erwerbstätig ist, Kinderbetreuungskosten absetzen. Das bedeutet, dass auch Minijobber und Arbeitnehmer in Teilzeit profitieren. Allerdings nur, wenn Steuern entrichtet werden, weshalb dies für Arbeitslose, Studenten und Geringverdiener nicht möglich ist.