Bedarfsgemeinschaft – Tipps zur Antragsstellung

Wer Leistungen des Jobcenters beantragt und nicht alleinstehend ist, muss sich automatisch die Frage nach der Bedarfsgemeinschaft stellen lassen. Muss der berufstätige Partner den in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hartz IV-Empfänger finanziell stützen? Wie werden Wohn- und Hausgemeinschaft voneinander abgegrenzt? Dieser Ratgeber gibt Tipps, worauf bei der Antragsstellung zu achten ist.

Bedeutung der Bedarfsgemeinschaft

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Unter einer Bedarfsgemeinschaft versteht der Gesetzgeber einen Haushalt, in dem mehrere Personen mit einem Erwerbsfähigen zusammenleben. Hauptcharakteristikum dieses Haushaltes ist das gemeinsame Wirtschaften. Durch eine Bedarfsgemeinschaft ergeben sich weitreichende Konsequenzen für die Berechnung der Grundsicherung nach Hartz IV. Diese wird anhand des Einkommens und Vermögens eines jeden Mitgliedes innerhalb des Haushaltes kalkuliert. Zu den erwerbsfähigen Personen in einem Haushalt werden alle Bewohner zwischen 15 und 65 Jahren, beziehungsweise 67 Jahren abhängig vom Renteneintrittsalter, gezählt. Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre sind nicht als erwerbsfähig einzustufen, sie erhalten Leistungen in Form von Sozialgeld.

Wer Leistungen des Jobcenters beantragt und nicht alleinstehend ist, muss sich automatisch die Frage nach der Bedarfsgemeinschaft stellen lassen.
Wer Leistungen des Jobcenters beantragt und nicht alleinstehend ist, muss sich automatisch die Frage nach der Bedarfsgemeinschaft stellen lassen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Wohngemeinschaft und einer Bedarfsgemeinschaft?

Wenn die Hilfsbedürftigkeit von Amts wegen überprüft wird, ist es wichtig zu unterscheiden, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt oder eine Wohngemeinschaft. Eine Wohngemeinschaft oder WG liegt dann vor, wenn mehrere Personen, zwischen denen kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, sich eine Wohnung oder ein Haus teilen. Das Jobcenter muss in diesem Fall kontrollieren, auf welchen Bewohner welche Art von Mietkosten entfallen. Die WG als reine Zweckgemeinschaft ist zu unterscheiden von einer Hausgemeinschaft, in der alle aus einem Topf wirtschaften. Auch hier muss das Jobcenter überprüfen, welcher Mietkostenanteil auf die jeweiligen Bewohner entfällt.

Eine Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn Personen, die einander unterhaltsverpflichtet sind, in einer Wohnung leben. Dazu zählt der Ehepartner, sofern nicht dauerhaft getrennt gelebt wird, Eltern, Elternteile sowie ihre minderjährigen, ledigen Kinder. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt nicht vor, wenn bei zwei Bewohnern der gleichen Wohnung eine getrennte Haushaltsführung praktiziert wird. Das bedeutet, jeder kauft für sich selbst ein, wäscht seine Wäsche und schafft mit dem anderen Bewohner oder den anderen Bewohnern keinen gemeinsamen Hausrat an. Das ist das Prinzip der klassischen Wohngemeinschaft, die als Zweckgemeinschaft konzipiert ist. Die Lebensführung findet ohne gegenseitige Absprachen individuell statt. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt ebenfalls nicht vor, wenn ein Hilfsbedürftiger mit Familienmitgliedern wie Bruder, Onkel oder Tante in einer Wohnung lebt. Der Gesetzgeber vermutet dann zwar eine familiäre Unterstützung und geht von einer Bedarfsgemeinschaft aus. Betroffene können jedoch Einspruch einlegen und entsprechende Nachweise erbringen, die der Einordnung widersprechen.

Tipps für unverheiratete Paare: Wohngemeinschaft oder Bedarfsgemeinschaft?

Anhand des folgenden Beispiels wird deutlich, wie unverheiratete Paare verfahren können, um der Einordnung in die Bedarfsgemeinschaft zu entgehen:

Beispiel
Ein Paar, das zwar zusammenwohnt, doch seine Beziehung nicht als verbindlich definiert und daher nicht finanziell füreinander einstehen möchte, muss seine Finanzen geordnet haben, um nicht automatisch als Bedarfsgemeinschaft eingestuft zu werden. Es sollte kein gemeinsames Konto existieren und der eine Partner mit dem anderen einen Untermietvertrag abschließen. Damit wird vermieden, als eheähnliche Gemeinschaft eingestuft zu werden. Für das Amt liegt meist eine eheähnliche Gemeinschaft vor, wenn ein gemeinsames Kind versorgt wird und eine gegenseitige finanzielle Unterstützung angenommen wird. Entgegen landläufiger Annahme ist das gemeinsame Bankkonto als Indiz alleine für eine eheähnliche Gemeinschaft nicht ausreichend. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden (Az. L 7 AS 282/07). Verheiratete haben durch den Trauschein nicht die Möglichkeit, der Einordnung in eine Bedarfsgemeinschaft und dem damit verbundenen niedrigeren Regelsatz zu entgehen. Ausnahmen gibt es nur für Eheleute, die dauerhaft getrennt leben. 

Finanzieller Rahmen der Bedarfsgemeinschaft

Wie hoch ist der Regelsatz?

Die Regelsätze für Hartz IV wurden zum ersten Januar 2018 leicht angehoben. Während Alleinstehende 416 Euro monatlich erhalten, fällt der Regelsatz in der Bedarfsgemeinschaft geringer aus und liegt aktuell bei 374 Euro monatlich.

Der Regelsatz beträgt für

  • Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft: 374 Euro
  • Unter 25-jährige im Haushalt der Eltern: 332 Euro
  • Jugendliche von 14 bis 18 Jahren: 316 Euro
  • Kinder von 6 bis 14 Jahren: 296 Euro
  • Kinder von 0 bis 5 Jahren: 240 Euro

Wer zählt zur Bedarfsgemeinschaft und wer nicht?

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören alle Personen eines Haushaltes, die gemeinsam wirtschaften oder versorgt werden.

Das sind im Einzelnen:

  • Der Antragsteller als erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger
  • Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner: Ein Paar darf nicht dauerhaft getrennt leben, um als Bedarfsgemeinschaft zu zählen
  • Partner ohne rechtliche Bindung, der im Haushalt des Antragstellers in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass beide füreinander einstehen, gegenseitige Verantwortung übernehmen und auch gemeinsam wirtschaften
  • Kinder sowie Kinder des Partners, sofern diese noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, unverheiratet sind und über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügen
  • Eltern, deren unter 25 Jahre altes, unverheiratetes und erwerbsfähiges Kind den Antrag gestellt hat. Dazu zählt auch der Lebenspartner des Elternteils

Die folgenden Personen zählen nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II:

  • Kinder über 25 Jahren
  • Kinder unter 25 Jahren, die eigene Kinder versorgen, verheiratet sind oder in einer entsprechenden eheähnlichen Gemeinschaft leben oder aufgrund von eigenem Einkommen keine Leistungen des Jobcenters beziehen
  • Großeltern und Enkelkinder
  • Pflegekinder sowie Pflegeeltern
  • Geschwister, wenn ohne die Eltern zusammengelebt wird
  • Onkel, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen sowie weitere Verwandte
  • Verschwägerte
  • Die Mitglieder einer Wohngemeinschaft

Diese Personengruppen zählen zur Hausgemeinschaft. Innerhalb einer Hausgemeinschaft können sich durch die Verhältnisse der Mitglieder untereinander weitere Bedarfsgemeinschaften ergeben, so dass unter einem Dach mehrere davon zusammenleben können.

Wie wird der Regelsatz berechnet, wenn ein Partner voll berufstätig ist und der andere Hartz IV erhält?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass innerhalb dieser Gemeinschaft gegenseitig Unterhalt geleistet wird. Daher wird nicht nur das Einkommen des Antragstellers berücksichtigt, sondern die Einkünfte aller beteiligten Personen. Ist ein Partner voll berufstätig, kann das erhebliche Leistungskürzungen für einen Antragsteller mit sich bringen, die verdienstabhängig sind. Während dieser gesetzliche Unterhaltsanspruch bei Verheirateten existiert, kommt er bei unverheiratet zusammenlebenden Paaren nicht zum Tragen. Wer daher in eheähnlicher Gemeinschaft oder Lebenspartnerschaft zusammenwohnt, trägt den Partner besser nicht als solches ein, sondern als Mitbewohner oder Untermieter, um keine Abzüge zu riskieren. Wer länger als ein Jahr mit einem Partner zusammenlebt und eventuell sogar noch ein gemeinsames Kind großzieht, wird vom Amt zwangsläufig in eine Bedarfsgemeinschaft eingestuft. Betroffene haben dann selbst den Nachweis zu erbringen, dass die Vermutung nicht zutrifft.

Wann liegt die temporäre Bedarfsgemeinschaft vor?

Wenn Eltern sich trennen und ein Kind gelegentlich bei dem anderen Elternteil Zeit verbringt oder übernachtet, handelt es sich um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Ist der Elternteil, der besucht wird und vom Umgangsrecht Gebrauch macht, Leistungsempfänger von Hartz IV, kann für jeden Tag, an dem sich das Kind über zwölf Stunden in dessen Wohnung aufhält, Bedarf beantragt werden. Bei positivem Bescheid werden anteilig 1/30 des Regelsatzes oder Sozialgeldes bezahlt. Diese Praxis hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil bekräftigt (Az. B 14 AS 50/12R).

Wie werden Mehrbedarfe innerhalb der Bedarfsgemeinschaft berechnet?

Es stehen jedem Mitglied die Leistungen zu, die im Rahmen des Mehrbedarfs bei Hartz IV gewährt werden. Vorbehaltlich der Tatsache, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Der für Warmwasser gewährte Mehrbedarf wird anteilsmäßig pro Kopf kalkuliert und bezahlt.

Finanzierung

Wie kann ein Kredit die Finanzierung von finanziellen Engpässen abdecken

Oft ist das Jobcenter der Meinung, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt oder das Einkommen des Partners zu hoch ist. Bis der Widerspruch bearbeitet wird, leiden die Betroffenen oft unter einer knappen Kasse. Ein in der Bewilligung unkomplizierter Vexcash-Minikredit kann helfen, diese Notlage zu überbrücken. In der Regel werden 100 bis 3000 Euro innerhalb einer Stunde per WebIdent-Verfahren gewährt und können in einer Monatsrate oder nach Absprache gesplittet zurückgezahlt werden.

Tipps

Wo und wie ist der Antrag einzureichen und was gilt es zu beachten?

Die Bedarfsgemeinschaft wird im Zuge des Antrages auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beim zuständigen Jobcenter eingereicht. Es genügt ein formloser Antrag, der schriftlich, telefonisch oder persönlich gestellt werden kann. Wenn die Unterlagen eingereicht werden, wird der Sachbearbeiter bei Bedarf weitere Belege anfordern. Wer Wohngeld bezieht oder Anspruch darauf hat, darf kein Hartz IV beantragen. Wohngeld wird als vorrangige Sozialleistung betrachtet.

Welchen Stellen bieten Hilfestellung beim Ausfüllen des Fragebogens?

Wohlfahrtsverbände wie die Caritas bieten in den meisten deutschen Städten Beratungen und Hilfe beim Ausfüllen von Hartz IV-Anträgen. In manchen Städten ist ebenfalls der sogenannte Beratungsbus unterwegs. Manche Träger bieten zusätzlich eine Onlineberatung mit Chatfunktion an.