Das Umgangsrecht entspricht einer komplexen Gesetzesgrundlage. Kommt es zur Scheidung eines Ehepaars mit Kindern, müssen sich die Eltern damit auseinandersetzen. Was ist der Unterschied zwischen Wechselmodell, Nestmodell und klassischem Modell? Wer bezahlt die Reisekosten, wenn das Kind mit einem Elternteil wegzieht? Wann wird ein Unterhaltsvorschuss bewilligt und von wem? Diese und andere Fragen werden im Folgenden beantwortet.
Rechte und Pflichten im Umgangsrecht
Wie ist das Recht auf Umgang geregelt?
Das Umgangsrecht ist entgegen der weit verbreiteten Annahme kein Recht der Eltern, sondern ein Recht des Kindes. Wenn sich ein Elternpaar räumlich trennt, hat das Kind ein Recht auf Umgang mit dem entfernt lebenden Elternteil. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt bei Trennungen von Paaren mit gemeinsamen Sorgerecht beiden Elternteilen. Der mit dem Kind lebende Elternteil hat die Aufgabe, den Umgang mit dem anderen Elternteil sicherzustellen, zu fordern und zu fördern. Das Kindeswohl ist bei allen Entscheidungen immer oberstes Gebot. Umgang kann versagt werden, wenn das Kindeswohl durch die Ausübung gefährdet ist. Wird das Umgangsrecht durch einen Elternteil behindert oder boykottiert, kann das Umgangsrecht gerichtlich eingeklagt werden. Wurde der Umgang gesetzlich festgelegt und durch Mutter oder Vater dennoch unterwandert oder vereitelt, können Ordnungsstrafen drohen.
Der Elternteil, der die häusliche Gemeinschaft verlässt, ist von Gesetz wegen dazu verpflichtet, Umgang mit seinem Kind zu pflegen. Wird dies nicht in kindgerechter Form durchgeführt, tritt die Umgangspflegschaft in Kraft. In diesem Fall entscheidet ein Gericht über die Art des Umgangs und sorgt zeitgleich dafür, dass dieser umgesetzt wird. Auch wenn die umgangsberechtigte Person nur bedingt zur Erziehung geeignet ist, kann eine Umgangspflegschaft angeordnet werden. Besuche beim Kind werden dann begleitet, um das Kindeswohl zu sichern.
Häufig tritt eine Umgangspflegschaft in Kraft, wenn ein Elternteil den Umgang unterbindet, beispielsweise die Herausgabe des Kindes verweigert wird. Diese Pflegschaft muss von einem Familiengericht angeordnet werden. Die Förderung des Umgangsrechts ist eine unabdingbare Pflicht des betreuenden Elternteils.
Die Modelle des Umgangs
Das klassische Modell – Das Residenzmodell
Das klassische Modell wird häufig praktiziert und ist den meisten Menschen bekannt. Nach der Trennung der Eltern lebt das Kind bei einem Elternteil, der Besuch beim anderen Elternteil ist sichergestellt.
Als Klassiker wird dieses Modell deshalb bezeichnet, weil die Kinder in vielen Fällen bei der Mutter verbleiben und den Vater an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag sowie einen Werktag pro Woche besuchen. Anstehende Feiertage im Jahr werden zwischen den Elternteilen aufgeteilt.
Was sich für die Eltern als praktisches Modell erwiesen hat, wird häufig kritisiert. Kritiker bemängeln, dass das Kind permanent zwischen den Elternteilen pendeln müsse. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn beide Eltern weit auseinander wohnen. Dieser Umstand führt zu einem weiteren Nachteil des Kindes: Werden die Wochenenden regelmäßig vom gewohnten Wohnort entfernt verbracht, ist die Pflege sozialer Kontakte an diesen Tagen prinzipiell erschwert.
Das Residenzmodell wird für das Kind deutlich erleichtert, wenn beide Elternteile recht nah beieinander wohnen. In diesem Fall gibt es keine Auswirkungen auf soziale Kontakte mit dem privaten Umfeld.
Eine Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich bei diesem Modell für den nicht betreuenden Elternteil. Wie hoch die Verpflichtung ausfällt, ist abhängig vom Gehalt des Umgangsberechtigten. Das Gehalt des betreuenden Elternteils wird miteinbezogen. Auch die Häufigkeit des Umgangs hat eine Auswirkung auf die Höhe des Unterhalts.
Stellt der Umgangsberechtigte eine deutlich zeitintensive Betreuung sicher, die weit über die im Residenzmodell übliche Umgangszeit hinausgeht, kann der Kindesunterhalt reduziert werden. In diesem Fall beruft sich das Gericht darauf, dass anstelle einer Geldrente anteilig die Leistung in Form von Betreuung erbracht wird.
Es handelt sich jedoch um juristische Einzelfallentscheidungen. Regelmäßig ist zu prüfen, inwieweit die Unterhaltsverpflichtung durch betreuende Tätigkeit reduziert werden kann. Im Fall eines klagenden Mannes hat das OLG den Antrag auf Reduktion der Unterhaltsverpflichtung abgelehnt, da die Hauptbetreuung trotz intensivem Umgang bei der Mutter verblieben ist.
Das Wechselmodell
Das Wechselmodell wird seltener praktiziert als das klassische Modell, da es mit einem erhöhten, logistischen Aufwand verbunden ist. Bei diesem lebt das Kind im Wechsel für je eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter.
Das Wechselmodell richtet sich an Eltern, die die Betreuung der Kinder zu gleichen Teilen ausüben möchten. Wenn das Modell vor Gericht eingeklagt wird, muss das Kind dazu befragt werden. Viele Kritiker behaupten, dass die Kinder bei diesem Modell zu Reisenden gemacht werden. Das ist vor allem dann relevant, wenn ein Elternteil weit entfernt lebt.
Gerichte haben die Möglichkeit das Wechselmodell anzuordnen, wenn das Kindeswohl dadurch gefördert wird. Der Wunsch des Kindes spielt hier eine hohe Rolle. Je älter ein Kind ist, umso stärker muss dessen Wunsch bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Voraussetzung für das Wechselmodell ist, dass bei beiden Eltern eine Erziehungsfähigkeit vorhanden ist.
Beim Wechselmodell ändert sich die Unterhaltspflicht. Normalerweise ist der Elternteil unterhaltsberechtigt, bei dem das Kind seinen ständigen Wohnsitz hat. Bei diesem Modell ist eine solche Berechnung nicht möglich. Hier sind beide Elternteile verpflichtet den Barunterhalt des Kindes zu gewährleisten. Die Höhe des Unterhalts wird anhand der Einkommenshöhe berechnet.
Das Nestmodell
Beim Nestmodell handelt es sich um eine ungewöhnliche Alternative, die vor allem dem Kindeswohl dienen soll. Das Kind hat einen festen Wohnort, das sogenannte Nest und wird dort im Wechsel von beiden Elternteilen betreut.
In der Praxis müssen mindestens zwei Wohnungen vorhanden sein. Das Kind wohnt in einer dieser Wohnungen und hat dort seinen Lebensmittelpunkt. Der jeweils betreuende Elternteil lebt beim Kind im Nest, der andere Elternteil in der zweiten Wohnung. Im abgesprochenen Turnus wechseln beide Elternteile die Wohnunterkunft, das Kind verbleibt im Nest.
Für das Kind hat dieses Modell viele Vorteile, insbesondere weil kein ständiger Wohnortwechsel wie beim Wechselmodell stattfindet. Soziale Kontakte können gepflegt werden, die Bindung zu beiden Elternteilen ist sichergestellt.
Schwieriger ist dieses Modell für die Eltern zu praktizieren, da relativ wenig Privatsphäre vorherrscht. Nicht alle geschiedenen Paare möchten nach der Trennung noch in regelmäßigen Abständen in der Wohnung des Expartners leben. Eine Alternative wäre die Unterhaltung einer dritten Wohnung, was finanziell meist nicht realisierbar ist.
Für das Nestmodell sind spezifische Voraussetzungen zu erfüllen. Zunächst einmal müssen beide Eltern erziehungsgeeignet sein. Darüber hinaus ist es wichtig, dass das Kind mit dieser Form der Erziehung einverstanden ist. Je älter ein Kind ist, umso gewichtiger wird seine Aussage vor dem Familiengericht.
Unterhaltszahlungen sind bei diesem Modell hinfällig, beide Elternteile müssen gemeinsam für die Finanzierung des Nestmodells aufkommen. Wie hoch die individuelle Beteiligung ist, hängt vom monatlichen Einkommen ab. Verdient ein Elternteil deutlich mehr, muss anteilig ein größerer Teil des Nestmodells finanziert werden.
Finanzierung des Kindesunterhalts
Umgangsrecht: Wer kann Zuschüsse beantragen?
Wenn die Zahlung des Kindesunterhalts durch den umgangsberechtigten Elternteil nicht gewährleistet werden kann, besteht die Möglichkeit, einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Hierbei handelt es sich um eine soziale Leistung, die beim Jugendamt beantragt wird.
Unterhaltsvorschuss wird prinzipiell immer dann gewährt, wenn der Unterhalt nicht gesichert ist. Wie hoch der gewährte Unterhalt ist, richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bis zum Jahr 2017 wurden Vorschüsse grundsätzlich nur für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs gewährt. Seit Januar 2017 hat sich diese Regelung geändert, Unterhaltsvorschuss wird jetzt für Kinder bis zur Vollendung des 17. Lebensjahrs gewährt.
Insbesondere beim klassischen Modell entstehen regelmäßig Fahrtkosten, wenn der Umgangsberechtigte sein Kind besuchen oder abholen möchte. Diese sind vom Umgangsberechtigten selbst zu tragen und haben keinen Einfluss auf die Höhe des Unterhalts.
Ist das Kind mit dem betreuenden Elternteil – oft entgegen des Bedürfnisses des Kindes und des Unterhaltspflichtigen – weit weggezogen, können die Fahrtkosten angerechnet werden. Der notwendige Unterhalt reduziert sich in diesem Fall um die reinen Mehrkosten bei Fahrten. Es ist jedoch nicht zulässig eine Kilometerpauschale abzurechnen, der Bedarf muss nachgewiesen sein.
In welchen Fällen darf der Unterhalt ausgesetzt werden?
Eine Aussetzung des Unterhalts ist grundsätzlich nicht zulässig, da die Unterhaltung des Kindes gewährleistet sein muss. Auch wenn das Umgangsrecht seitens der Betreuungsperson verweigert wird, darf der Unterhalt nicht ausgesetzt werden.
Gibt es berechtigte Einwände gegen die Unterhaltszahlungen, muss ein Gericht mit der Klärung beauftragt werden. Keinesfalls darf die Unterhaltszahlung eigenmächtig gestoppt werden, da dies ein Eintreibungsverfahren nach sich ziehen kann.
Wie kann ein Kredit helfen?
Abhängig vom Einkommen können die Unterhaltszahlungen gelegentlich ein Loch in die Kasse reißen. Das gilt insbesondere dann, wenn noch eigene Verpflichtungen bestehen oder der Unterhalt für einen bestimmten Zeitraum rückwirkend bezahlt werden muss.
In diesem Fall kann ein Kredit kurzfristig Erleichterung schaffen. Oft wird keine große Summe benötigt, sondern nur ein Betrag für den Übergang. In diesem Fall ist ein Vexcash-Kredit eine sehr gute Option, da er kurzfristig bereitgestellt werden kann.
Bei einem Vexcash-Kredit handelt es sich um einen Kleinkredit in Höhe von 500 Euro. Dieser wird nach 30 Tagen wieder abgelöst, so dass keine langfristige Verpflichtung besteht. Beim ersten Antrag ist ein Maximalbetrag von 500 Euro festgesetzt, bei einem eventuellen Folgekredit kann dieser bis zu 1.000 Euro betragen. Die Rückzahlung kann mit Hilfe der Ratenoption auf zwei Monatsraten erhöht werden.
Die Mehrkosten an Umgangstagen
Können Mehrkosten an Umgangstagen geltend gemacht werden?
Für den umgangsberechtigten Elternteil können mitunter Kosten anfallen, die außerhalb der normalen Lebensführung entstehen. Hierzu gehören Fahrtkosten zum Besuch des Kindes sowie Kosten, die für Unternehmungen anfallen.
Ist der umgangsberechtigte Elternteil bedürftig im Sinne des SGB II, können solche Mehrkosten auf Antrag erstattet werden. Für das Kindeswohl ist es bedeutsam, dass das Umgangsrecht problemlos ausgeübt werden kann. So werden auf Antrag Fahrtkosten zum Aufenthaltsort des Kindes erstattet und gegebenenfalls auch Übernachtungskosten am Wohnort des Kindes. Die Betreuung des Kindes durch eine Tagesmutter kann unter spezifischen Voraussetzungen vom Jugendamt bezuschusst werden.
Der Unterhalt des Kindes deckt außerdem Freizeitbeschäftigungen und Geschenkkäufe ab, sodass der Unterhaltsberechtigte diese Aufwendungen in der Regel vom Unterhalt bezahlen muss.
Reisen
Wer trägt die Reisekosten für das Kind?
Sämtliche Kosten, die zur Durchführung des Umgangsrechts nötig sind, sind vom Umgangsberechtigten zu begleichen. Das gilt auch für die Reisekosten die dem Kind entstehen, wenn der betreuende Elternteil weggezogen ist.
Bei Bedürftigkeit nach dem SGB II können Fahrtkosten des Kindes erstattet werden, wenn das Kind ebenfalls bedürftig ist.
Hat der betreuende Elternteil die Stadt mit dem Kind verlassen und ist somit verantwortlich für die lange Anreisedauer, kann ihm die Übergabe des Kindes an einem geeigneten Ort auferlegt werden, um das Umgangsrecht wahrzunehmen.