Wer mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hat und den Alltag nicht mehr in Gänze bewältigen kann, braucht Hilfe. Von wem und in welchem Rahmen die Unterstützung kommt, entscheidet der Pflegebedürftige. Dabei sind verschiedene Wege denkbar. Wählt der Pflegebedürftige die häusliche Pflege durch Freunde und Familie, besteht die Möglichkeit, Pflegegeld zu beantragen. Was aber ist Pflegegeld? Welche Voraussetzungen gilt es zu erfüllen, um die finanzielle Unterstützung zu erhalten? Wie hoch sind die Leistungen?
Außerdem ist die Pflege im häuslichen Umfeld durch professionelle Kräfte eines ambulanten Pflegedienstes möglich. Die Pflege in einer stationären Einrichtung in einem Pflege- oder Altersheim gehört auch zu den Leistungen des Pflegebetrags.
Dieser Beitrag klärt alle wichtigen Fragen zum Thema Pflegegeld.
Rechtliche Bedeutung des Pflegegeldes
Was ist Pflegegeld?
Pflegegeld ist eine monatliche Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung. Bezugsberechtigt sind ausschließlich anerkannt Pflegebedürftige, die sich zuhause von ihren Angehörigen, Freunden oder Bekannten betreuen und pflegen lassen.
Hinweis: Bei „anerkannt Pflegebedürftigen“ handelt es sich um Menschen, die nachweislich Hilfe von außen benötigen, um ihren Alltag meistern zu können.
Wer darf den Pflegebedürftigen pflegen?
Besteht diese Hilfe von außen im Engagement durch das private Umfeld, ist es wichtig, die nahestehenden Pflegenden für ihre Mühe zu entlohnen. Schließlich investieren sie viel Zeit, um dem Pflegebedürftigen die Chance zu geben, weiterhin in seinem gewohnten Umfeld zu bleiben.
Somit gilt das Pflegegeld den unterstützend wirkenden Personen. Überwiesen wird es an den Pflegebedürftigen. Im Pflegeversicherungsgesetz ist die Rede von „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“ (§ 37 SGB XI). Dem Empfänger steht es frei, wie er die Leistung verwendet.
Unterschiede der Pflegegeldleistungen
Pflegegeld versus Pflegesachleistungen versus Kombinationspflege
Im Zusammenhang mit Pflegegeld gibt es Unterschiede zwischen den Sozialleistungen.
A) Pflegegeld ist eine Geldleistung, die der Pflegebedürftige erhält, um seine selbst organisierten Pflegekräfte für ihren Aufwand belohnen zu können. Es wird zur freien Verfügung ausbezahlt.
B) Pflegesachleistungen sind Hilfestellungen, die durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgen. Dieser rechnet seine Leistungen unmittelbar mit der zuständigen Pflegeversicherung ab.
C) Kombinationspflege ist die Verbindung aus A und B. Der Pflegebedürftige nimmt beide Leistungen in Anspruch. Je nachdem, wie hoch die Pflegesachleistungen ausfallen, bleibt ein (geringer) Teil des Pflegegeldes als anteiliges Pflegegeld übrig.
Konkretes Beispiel: Frau Maier hat Pflegegrad 3. Damit stehen ihr folgende Leistungen zu:
– 545 Euro Pflegegeld oder
– 1.298 Euro Pflegesachleistungen
Sie macht Gebrauch von der Kombinationspflege und nimmt im Monat Januar 843 Euro Pflegesachleistungen in Anspruch. Dies sind knapp 65 Prozent der verfügbaren 1.298 Euro. In der Folge bleiben für Frau Maier 35 Prozent des Pflegegeldes übrig. Diesen Betrag bekommt sie für den Monat Januar überwiesen.
Unterschiede zwischen Pflegesachleistungen und Pflegegeld
Warum werden die Pflegesachleistungen höher bemessen als das Pflegegeld?
Professionelle Pflegekräfte üben bei der Unterstützung des Pflegebedürftigen ihren Beruf aus und werden für ihre Arbeit entlohnt.
Pflegende Angehörige handeln gemäß der „gegenseitigen Beistandspflicht“. Deshalb erhalten Angehörige kein Pflegegeld, sondern einen kleineren finanziellen Betrag als Anerkennung für ihre Hilfe.
Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld
Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug von Pflegegeld erfüllt sein?
Für den Bezug von Pflegegeld sind zwei Dinge elementar:
1. Die Pflege wird im häuslichen Bereich durchgeführt.
2. Der Pflegebedürftige ist einem Pflegegrad zwischen 2 und 5 zugeordnet.
Hinweis: Im Zuge der Antragstellung prüfen Mitarbeiter den Zustand und die Situation des Pflegebedürftigen. Für gesetzlich Versicherte übernimmt dies der Medizinische Dienst. Für privat Versicherte kommt der MEDICPROOF zum Einsatz. Diese Instanzen bestimmen den Pflegegrad und damit die Höhe des Pflegegeldes. Die Bezeichnung „Pflegegrad“ löst die bis 2016 verwendete Bezeichnung der „Pflegestufe“ ab.
Pflegegrad | Beschreibung | Pflegegeld pro Monat | Pflegesachleistungen pro Monat |
1 | geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit | 0 Euro | 0 Euro |
2 | erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit | 316 Euro | 689 Euro |
3 | schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit | 545 Euro | 1.298 Euro |
4 | schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit | 728 Euro | 1.612 Euro |
5 | schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit und aufwändige Pflegemaßnahmen erforderlich | 901 Euro | 1.995 Euro |
Wichtig: Der Antragsteller muss voraussichtlich ein halbes Jahr in erheblichem Maße auf die Unterstützung anderer Menschen angewiesen sein. Nur dann wird er als pflegebedürftig anerkannt.
Tipp: Pflegebedürftige haben zusätzlich zum Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen Anspruch auf einen festen Entlastungsbetrag (Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI). Dieser beläuft sich auf 125 Euro monatlich. Aber: Es handelt sich hierbei um eine zweckgebundene Leistung, die nicht auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen wird. Stattdessen dient sie der Begleichung von entstehenden Kosten für Dienstleistungen, die für die Pflege erforderlich sind.
Pfelgegeld beantragen
Wie wird Pflegegeld beantragt?
Um Pflegegeld zu erhalten, muss der Pflegebedürftige, anders als beim Erhalt von Krankengeld, zunächst einen entsprechenden Antrag stellen. Zu diesem Zweck füllt er das dafür vorgesehene Formular aus und übermittelt es an die Pflegekasse.
In der Folge kündigt sich ein Mitarbeiter des zuständigen Medizinischen Dienstes an. Es wird ein Termin vereinbart, an dem er den Antragsteller persönlich in dessen Wohnung oder Haus begutachtet.
Höhe und Dauer des Pflegegeldes
Wie wird das Pflegegeld ausgezahlt?
A) Das Pflegegeld wird durch die gesetztliche oder private Pflegekasse direkt an den pflegebedürftigen Versicherten überwiesen.
B) In der Regel erfolgt die Auszahlung jeweils am ersten Werktag des Kalendermonats.
C) Die erste Auszahlung des Pflegegeldes findet am ersten Werktag des Kalendermonats statt, nachdem der Antrag im Vormonat gestellt worden ist.
D) Der Bezug des Pflegegeldes beginnt am Tag der Antragstellung. Der Pflegebedürftige erhält den Betrag mit der ersten Leistung rückwirkend. Der Betrag errechnet sich aus den bezugsberechtigten Tagen des Vormonats. Dabei setzt die Pflegekasse einen vollen Kalendermonat mit 30 Tagen an. Auf dieser Basis wird der Anteil der Leistungshöhe für den Monat der Antragstellung berechnet.
Hinweis: Bei einer Antragstellung zum Ende des Monats kann sich die erste Zahlung bis zum übernächsten Monat verzögern.
Wie lange wird Pflegegeld bezahlt?
Prinzipiell ist der Pflegegeldbezug unbefristet. Für die Beendigung der Zahlung kommen zwei Ursachen in Betracht:
1. Der Pflegegrad wird aberkannt. Auch wenn es selten vorkommt, kann sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person stark verbessern, sodass der Pflegegrad aberkannt und keine Leistung mehr ausbezahlt wird.
2. Der Pflegebedürftige stirbt. Mit dem letzten Tag des Sterbemonats endet die Pflegegeldzahlung.
Hinweis: Sie wird auch dann nicht anteilig oder komplett zurückgefordert, wenn die Person am 1. oder 2. des Monats stirbt.
Änderungen des Pflegegeldbezugs
Gründe für die Kürzung oder Erhöhung des Pflegegeldbezugs
Es gibt verschiedene Gründe, die eine Kürzung, Erhöhung oder anderweitige Änderung des Pflegegeldes zur Folge haben.
Kurzzeitpflege
Erhält der Pflegebedürftige professionelle Kurzzeitpflege, bezahlt die Pflegekasse die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes. Die maximale Dauer erstreckt sich auf in einen Zeitraum von maximal acht Wochen pro Kalenderjahr. Dauert die Kurzzeitpflege länger an, ruht der Anspruch bis zu dem Tag, an dem die Kurzzeitpflege endet.
Verhinderungspflege
Ist der pflegende Angehörige oder Freund verhindert, wird der Pflegebedürftige vorübergehend durch einen professionellen Dienst betreut. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht. In diesem Fall erhält der Betroffene 50 Prozent des bisher bezogenen Pflegegeldes für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr.
Krankenhausaufenthalt
Muss der Pflegebedürftige im Krankenhaus behandelt werden oder eine stationäre Reha zur Genesung absolvieren, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld in den ersten vier Wochen regulär. Dauert der Aufenthalt im Krankenhaus länger, ruht der Anspruch in der Folge bis zur Rückkehr des Pflegebedürftigen in sein häusliches Umfeld.
Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt wird das Pflegegeld für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr normal weiterbezahlt. Ab dem 43. Tag ruht der Anspruch so lange, bis der Pflegebedürftige aus dem Urlaub zurückkehrt. Wer pflegebedürftig ist und ein Jahr im Ausland verbringen möchte, sollte folglich die finanziellen und personellen Rahmenbedingungen des Pflegegelds berücksichtigen.
Dauerhafter Auslandsaufenthalt
Zieht der Pflegebedürftige zu einem pflegenden Verwandten, der im Ausland wohnt, ruht der Anspruch nicht. Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt in folgenden Ländern erfolgt: In einem Mitgliedsstaat der EU, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.
Änderung des Pflegegrades
Wird der Pflegegrad herabgesetzt oder erhöht, ändert sich die Höhe der Zahlung in die eine oder in die andere Richtung. Anpassungen können beispielsweise im Rahmen der Beratungsbesuche vorgenommen werden. Es ist möglich, die Pflegekasse auf einen erhöhten Pflegeaufwand hinzuweisen und ein neues Gutachten anzufordern.
Pflegegeld für bestimmte Personengruppen
Pflegegeld bei Arbeitslosigkeit
Empfänger der Sozialhilfe haben Anspruch auf Pflegegeld. Die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden durch das zuständige Jobcenter bezahlt. Was die Höhe des Pflegegeldes betrifft, gibt es keine Unterschiede zu den festgelegten Beträgen nach Pflegegrad für Hartz-IV-Empfänger.
Personen im öffentlichen Dienst
Beamte erhalten in der Regel kein Pflegegeld im engeren Sinne, sondern Beihilfe. Die Höhe der Leistung variiert von Bundesland zu Bundesland. Detaillierte Infos liefert die im jeweiligen Fall zuständige Beihilfestelle.
Geringfügig Beschäftigte
Eine geringfügige Beschäftigung wirkt sich nicht negativ auf den Anspruch und die Höhe des Pflegegeldes aus.
Selbständige
Wird eine Selbstständigkeit angestrebt oder bereits ausgeübt, gelten dieselben Ansprüche auf Pflegegeld wie für Festangestellte die gesetzlich oder privat versichert sind – unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat versichert sind.
Schwangere
Menschen, die aus anderen Gründen Pflegegeld beziehen, verlieren ihren Anspruch während der Schwangerschaft und Elternzeit nicht. Wer aufgrund von Einschränkungen durch die Schwangerschaft Hilfe benötigt, beantragt kein Pflegegeld, sondern eine Haushaltshilfe nach § 24h SGB V.
Kinder-Pflegegeld
Schwer erkrankte Kinder, die von ihren Eltern oder anderen Bezugspersonen häuslich gepflegt werden, haben wie Erwachsene Anspruch auf Pflegegeld. Die Überweisung der Leistung erfolgt gemeinhin auf das Konto der pflegenden Person.
Privat Versicherte
Für privat Versicherte gelten dieselben Leistungen und Leistungsvoraussetzungen wie für gesetzlich Versicherte.
Pflichten bei Bezug von Pflegegeld
Welche Pflichten entstehen durch das Pflegegeld?
Mit dem Pflegegeldbezug gehen für den Pflegebedürftigen und seine pflegenden Angehörigen verschiedene Pflichten einher. Pro Jahr müssen zwei Beratungsbesuche durch ausgebildete Fachkräfte in Anspruch genommen werden. Diese sind kostenlos und verbindlich.
Welche Ziele werden durch die Beratungsbesuche verfolgt?
Das Ziel der Beratungsbesuche liegt in der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. Im Zuge der Begegnung geben die professionellen Fachkräfte den pflegenden Angehörigen wichtige Informationen und praktische Tipps mit an die Hand.
Neu: Seit Januar 2017 schreibt das Zweite Pflegestärkungsgesetz vor, dass Bezieher von Pflegesachleistungen einen Rechtsanspruch auf Beratungsbesuche durch professionelle Pflegefachkräfte haben.
Ablehnung des Pflegegelds
Die Pflegekasse zahlt kein Pflegegeld – was nun?
Entspricht der zugewiesene Pflegegrad nicht den Vorstellungen der Pflegekasse, kann der Pflegebedürftige Widerspruch einlegen:
– Gutachten des MDK oder der MEDICPROOF anfordern und prüfen
– Gegebenenfalls falsche Informationen markieren und richtig stellen
– Ein Schreiben mit den entsprechenden Anmerkungen an die Pflegekasse senden
Hinweis: In einigen Fällen ist das Gutachten im Ablehnungsschreiben der Pflegekasse enthalten.
Rahmenbedingungen des Widerspruchs
Der Widerspruch muss innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids erfolgen.
Ändert dies nichts am Ergebnis, sind alternative Förderungsmöglichkeiten in Erwägung zu ziehen und gegebenenfalls zu beantragen. Den richtigen Ansprechpartner bildet das Sozialamt.
Pflegegeld in der Steuererklärung
Muss das Pflegegeld in der Steuererklärung angegeben werden?
Für den Pflegebedürftigen ist das Pflegegeld nicht steuerpflichtig. Leitet der Pflegebedürftige das Pflegegeld an den Pflegenden weiter, muss dieser in der Regel keine Steuern zahlen.
– Dies gilt für Angehörige des Pflegebedürftigen und für Menschen, die nicht mit ihm verwandt sind, aber eine enge Beziehung zu ihm haben (§ 33 Abs. 2 EStG).
– Eine Person, die weder mit dem Pflegebedürftigen verwandt ist noch eine sittlich-moralische Verpflichtung ihm gegenüber verspürt, muss die Leistung in der Steuererklärung angeben. In diesem Fall sind Steuern zu bezahlen.
Ergänzung zum Pflegegeld: Kredit mit extrem kurzer Laufzeit
Wird das Pflegegeld dringend benötigt und nimmt die Beantragung eine lange Bearbeitungsdauer in Anspruch, empfiehlt es sich, auf einen Sofortkredit mit kurzer Laufzeit oder einen Kredit für Rentner zurückzugreifen. Die toleranten Anforderungen und die schnelle Auszahlung beseitigen das dringliche Problem und überbrücken die Wartezeit zu fairen Konditionen.