Erbe ausschlagen – Richtiges Verhalten im Fall der Erbausschlagung

Ein Erbfall wird nicht von allen Erben mit Freude aufgenommen. Es können nicht nur Güter wie Schmuck, Immobilien, Wertpapiere oder Bargeld vererbt werden, sondern auch Schulden. Diese Schulden hat der Erbe jedoch nicht automatisch zu tragen. Er darf das Erbe ausschlagen und hat für die Entscheidung sechs Wochen Zeit. Die Frist läuft mit dem Eintritt des Erbfalls. Anders verhält es sich beim nicht sofortigen Auffinden der Erben: Wird der Erbfall erst Jahre nach dem Tod des Erblassers bekannt, beginnt die Frist erst mit der Inkenntnissetzung des Erben.

Eintritt eines Erbfalls – die Grundlagen

Das Erbrecht ist in Deutschland exakt geregelt. Wenn jemand verstirbt, tritt automatisch ein Erbfall ein. Die möglichen Erben sind in fünf Ordnungen eingeteilt. Diese Rangordnungen treten absteigend ein, wenn der Erblasser kein Testament verfasst hat. Darüber hinaus sind die Rangordnungen Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer. Diese muss von jedem Erben gezahlt werden, wenn der Wert des Erbes die Freigrenzen überschreitet.

Wird der Erbfall erst Jahre nach dem Tod des Erblassers bekannt, beginnt die Frist erst mit der Inkenntnissetzung des Erben
Der Erbe darf das Erbe ausschlagen und hat für die Entscheidung sechs Wochen Zeit.

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt automatisch ein, wenn kein Testament vorliegt. Grundsätzlich hat das Testament Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Zu berücksichtigen ist jedoch das Pflichtanteil, das von den Kindern und dem Ehegatten des Verstorbenen eingefordert werden kann. Tritt die gesetzliche Erbfolge ein, werden die Erben anhand einer Rangordnung bedacht.

Rangordnung der Erben:

  • Erben 1. Ordnung: Kinder und Enkel
  • Erben 2. Ordnung: Eltern und Geschwister
  • Erben 3. Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten
  • Erben 4. Ordnung: Urgroßeltern
  • Erben 5. Ordnung und ferne Ordnungen: Voreltern

Eine besondere Stellung nimmt der Ehegatte ein, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war. Er erbt neben den Erben der ersten, zweiten und dritten Ordnung jeweils die Hälfte. Erben der vierten und fünften Ordnung werden nicht mehr berücksichtigt. Dies bedeutet, dass der Ehegatte Alleinerbe ist, wenn keine Erben der ersten drei Ordnungen ausgemacht werden können.

Die gesetzliche Regelung zur Erbfolge ist im BGB ab §1924 festgelegt und für alle Erbschaften bindend. Es ist möglich, im Testament einen Erben zu bestimmen, der keiner Rangordnung angehört. Wird diese Person zum Alleinerben ernannt, muss sie an die Erben erster Ordnung sowie an den Ehegatten des Verstorbenen den Pflichtteil auszuzahlen.

Tipp
  • in Deutschland gibt es eine gesetzliche Erbfolge
  • Erben werden in einer Rangordnung geführt
  • das Testament hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge

Benachrichtigung der Erben

In der Regel werden Erben über den Eintritt einer Erbschaft nicht informiert. Dies gilt vor allem für den Ehegatten und die Erben erster Ordnung. Die Gerichte gehen davon aus, dass die Erben innerhalb der Familie Kenntnis über den Todesfall erhalten. Es gibt jedoch Ausnahmen, die aufgrund der komplexer werdenden Familienstrukturen zunehmen.

Es gibt Kinder, die nicht um die Identität oder Existenz ihres Vaters wissen. Dies gilt dann in absteigender Rangordnung auch für die Großeltern, die Geschwister und weitere Verwandte. Dennoch gehört es nicht zu den Aufgaben der Gerichte, die Erben automatisch ausfindig zu machen und zu benachrichtigen. Der Erbe muss selbst aktiv werden.

Da Kinder ein Recht auf Kenntnis ihrer Herkunft haben, sind Nachforschungen in Bezug auf die Abstammung jederzeit erlaubt. Die Mutter hat eine Auskunftspflicht, der sie ihrem Kind gegenüber nachkommen muss.

Wenn ein Erbe glaubt, eine Erbschaft beanspruchen zu können, ist es seine Pflicht, diese Erbschaft anzumelden, indem er sich dem Gericht vorstellt. Ein Notar oder Gerichte werden nur in folgenden Fällen tätig:

  • liegt ein Testament vor, wird der Erbe benachrichtigt
  • hat der Verstorbene keine Familie, wird nach Verwandten gesucht
Achtung

Diese Suche erstreckt sich häufig über die Frist, die zur Ausschlagung der Erbschaft maßgeblich ist. Aus diesem Grund beginnt die Frist erst, wenn der Erbe Kenntnis über die Erbschaft erlangt hat.

Tritt diese Erkenntnis nicht mit dem Tod des Erblassers ein, weil der Erbe von der Existenz des Verstorbenen nichts wusste, gilt die Erbschaft nicht automatisch aufgrund der Fristüberschreitung als angenommen. Vielmehr hat der Erbe in diesem Fall wie alle anderen Erben sechs Wochen Zeit, um über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nachzudenken.

Tipp
  • Erben werden in der Regel nicht über die Erbschaft benachrichtigt
  • Erben, die zum Verstorbenen keine Beziehung unterhielten, melden sich proaktiv beim Gericht
  • Gerichte suchen nur in Ausnahmefällen nach den Erben

Erbe ausschlagen: Erbmasse ermitteln

Ist ein Erbfall eingetreten, wird im ersten Schritt die Erbmasse ermittelt. Es erfolgt eine Zusammenfassung des gesamten Vermögens. Dazu zählen Bargeld, Kontoguthaben, Sparbücher und Wertpapiere. Wohnung, Immobilien, das Auto, Möbel und alle anderen beweglichen Gegenstände fallen ebenfalls in die Erbmasse. Theoretisch zählen ebenso die Bekleidung, Bücher und andere persönliche Gegenstände dazu. Werden diese Habseligkeiten vor Annahme oder Ausschlagung des Erbes verteilt und haben sie keinen oder einen geringen Wert, erfolgt selten eine Berücksichtigung.

Die gesamte Erbmasse wird in einen Geldwert umgerechnet. Von diesem Geldwert gelangen die Schulden in Abzug. Wenn die Schulden die Erbmasse deutlich übersteigen, entscheiden sich viele Erben für die Ausschlagung der Erbschaft.

Liegen Vermögenswerte vor, kann ein Verkauf in Erwägung gezogen werden, um die Kosten und Verbindlichkeiten des Erblassers zu bezahlen. Im Gegenzug dürfen Wertgegenstände behalten werden, bei denen es sich um Familienerbstücke handelt oder die einen hohen ideellen Wert haben. Möchte der Erbe nicht das Erbe ausschlagen, kann er damit verfahren wie er möchte. Er ist zur Kooperation verpflichtet, wenn er sich das Erbe mit anderen Personen teilt.

Achtung

Bei einer gemeinschaftlichen Erbschaft sind die Erben nicht an eine gemeinsame Entscheidung gebunden. Jeder kann für sich entscheiden, ob er das Erbe annehmen oder ablehnen möchte.

Mitunter entscheiden sich Personen für die Ausschlagung des Erbes, um einem Nacherben den Vorzug zu lassen. Diese Entscheidung darf von einem rechtmäßigen Erben auf diese Weise getroffen werden. Es müssen nicht zwingend Schulden sein, die zur Ausschlagung der Erbschaft veranlassen.

Wichtig
  • zur Erbmasse zählen Geldwerte, Immobilien, bewegliche Gegenstände, Hausrat und Schulden
  • Ermittlung der Erbmasse ist wichtig für den Überblick
  • gemeinschaftliche Erben entscheiden bei Annahme des Erbes zusammen über den Umgang mit der Erbmasse

 

Schulden – Erbe ausschlagen oder annehmen

Mit dem Tod eines Menschen tritt automatisch ein Erbfall ein. Es spielt keine Rolle, wie alt der Verstorbene war. Auch Kinder werden im Falle ihres Todes zu Erblassern. Zum Nachlass gehören nicht nur Vermögen, Immobilienbesitz oder Wertgegenstände, sondern auch die Schulden, die der Verstorbene zu Lebenszeiten gemacht hat. Sie gehen ebenso wie das Hab und Gut auf den Erben über.

Nicht selten tritt der Fall ein, dass die Schulden das Hab und Gut des Verstorbenen deutlich übersteigen. Die Erben stehen vor dem Problem, dass sie die Schulden zurückzahlen müssen. Vielen ist nicht bewusst, dass sie die Möglichkeit haben, das Erbe auszuschlagen. Geregelt ist dies in §1942 des BGB. Wie bei der Annahme des Erbes gilt auch hier, dass die Ausschlagung das gesamte Erbvermögen betrifft. Es ist nicht möglich, nur die Wertgegenstände und das Vermögen anzunehmen und die Schulden auszuschlagen.

Wenn das Erbe ausgeschlagen wird, betrifft dies ebenso die persönlichen Dinge des Erblassers. Mit der Ausschlagung verzichtet der Erbe auf alles. Unter Umständen betrifft dies Familienerbstücke, Fotografien oder Hausrat, der bislang über Generationen weitergegeben wurde. Betroffene sollten gut überlegen, ob das Erbe angenommen wird oder ob die Ausschlagung der einzige Weg ist.

Wenn sich der Erbe entscheidet, die Erbschaft nicht anzunehmen, hat er dies innerhalb einer gesetzlichen Frist zu leisten. Versäumt er diese Frist, gilt die Erbschaft automatisch als angenommen. Möchte er die Erbschaft annehmen, braucht er nichts zu tun. Lediglich im Falle der Ausschlagung muss er aktiv tätig werden.

Wichtig
  • der Erbe kann auf Wunsch das Erbe ausschlagen
  • die Erbausschlagung ist an Fristen gebunden
  • Erben können nur das gesamte Erbe ausschlagen

Fristen für die Erbausschlagung

Die Frist für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. In der Regel wird diese Kenntnis mit dem Tag des Todes gewonnen. Die Frist setzt demzufolge mit dem Todesdatum ein.

Wenn der Erblasser im Ausland lebt, verlängert sich die Frist auf 6 Monate. Gleiches gilt, wenn der Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers seinen ständigen Wohnsitz im Ausland unterhält.

Achtung

Erlangt der Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen keine Kenntnis über das Ableben, muss er dies beim Notar nachweisen. Dann kann ein späteres Datum als der Todestag für den Beginn des Fristablaufs definiert werden.

Die Regelungen für die Ausschlagung der Erbschaft sind in §1942 des BGB geregelt. Dort wird die sechswöchige Frist für die Erbausschlagung bestimmt.

Gründe für die Ausschlagung eines Erbes

Die Gründe, aus denen sich der Erbe für die Ablehnung einer Erbschaft entscheidet, sind vielfältig. Am häufigsten werden Schulden genannt. Es kommen aber noch weitere Gründe in Betracht:

  • Verzicht auf das Erbe zugunsten von Nacherben
  • der Erbe stand in keinem guten Verhältnis zu dem Verstorbenen
  • der Erbe hat an der Erbmasse kein Interesse
  • das Erbe ist zu unbedeutend
  • der Erbe möchte die Pflichten, die mit der Erbschaftsannahme entstehen, nicht übernehmen

Es gibt noch weitere Gründe, die teilweise sehr persönlich motiviert sind. Letztlich ist die Entscheidung auf den Verzicht einer Erbschaft immer individuell. Sie sollte gut überlegt sein, weshalb eine gründliche Recherche und wohlbedachte Überlegung innerhalb der Frist ratsam sind.

Achtung

Möchte der Erbe das Erbe ausschlagen, ist er nicht verpflichtet, einen Grund anzugeben. Wer das Erbe annimmt und dennoch einen Kreditbedarf hat, sollte die Rahmenbedingungen kennen.

Formalitäten

Die Ablehnung der Erbschaft hat durch eine persönliche Vorsprache am Nachlassgericht zu erfolgen. Der Erbe entscheidet selbst, ob er beim Nachlassgericht nahe seines Wohnsitzes oder des Wohnorts des Erblassers vorspricht.

Achtung

Der Verzicht auf das Erbe muss gemäß des Erbrechts vor einem deutschen Nachlassgericht erklärt werden. Dies bedeutet, dass ein im Ausland wohnhafter Erbe nach Deutschland reisen und beim Nachlassgericht des Erblassers vorsprechen muss.

Die Verzichtserklärung erfolgt nach dem persönlichen Erscheinen des Erbes durch Niederschrift. Ein Rechtspfleger gibt die Erklärung zu Protokoll, das anschließend vom Erben unterschrieben wird. Die Erklärung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ist von dem Wert des Nachlasses abhängig.

Achtung

Alternativ kann die Verzichtserklärung bei einem in Deutschland ansässigen Notar abgegeben werden. Dieser protokolliert die Erklärung und gibt sie an das für den Erben oder Erblasser zuständige Nachlassgericht weiter. Diese Art der Verzichtserklärung ist ebenfalls gebührenpflichtig.

Kosten für Erbausschlagung

Entscheidet sich der Erbe dafür, die Hinterlassenschaft auszuschlagen, entstehen Kosten. Diese fallen entweder vor dem Nachlassgericht oder beim Notar an. In beiden Fällen wird als Bemessungsgrundlage der Kosten die Höhe der Erbmasse herangezogen. Je höher der Nachlasswert ist, desto höher gestalten sich auch die Kosten für die Erbausschlagung. Ist der Erbe verschuldet, was bei der Intention eines Verzichts wahrscheinlich ist, werden für die Ausschlagung des Erbes pauschal 30 Euro berechnet.

Tipp
Erbe ausschlagen: Ein Erbe kann Kosten einsparen, wenn die Erklärung über den Verzicht des Nachlasses selbst erstellt wird. Legen Sie Ihr schreiben anschließend beim Notar vor, fallen für die Beglaubigung Kosten in Höhe von 20 bis 70 Euro an. Achten Sie darauf, dass Sie gültige Formulierungen verwenden, um Ihre Erklärung nicht unwirksam zu machen.

Konsequenzen aus der Ablehnung der Erbschaft

Mit dem Verzicht auf die Erbschaft ist der Erbe von allen Pflichten befreit. Dies gilt nicht nur für die Tilgung der Schulden, sondern auch für die Übernahme der Beerdigungskosten. Allerdings hat er auch keine Rechte mehr. Kinder, die das Erbe eines Elternteils oder beider Eltern ausschlagen, haben keinen Anspruch auf die Übernahme des Hausrats. Dies gilt auch dann, wenn sich im Hausrat persönliche Gegenstände der Eltern befinden.

Erbausschlagung rückgängig machen

In Einzelfällen ist es möglich, eine Erbausschlagung rückgängig zu machen. Dazu muss eine Begründung geliefert werden, die beim Nachlassgericht Akzeptanz findet. Derartige Gründe können sein:

  • Vermögenswerte werden erst im Nachhinein bekannt
  • wichtige Einzelheiten in Bezug auf die Erbschaft waren nicht bekannt
  • der Erbe hat die Erbschaft irrtümlich ausgeschlagen

Auch hier gilt eine Frist von sechs Wochen. Diese beginnt mit dem Bekanntwerden der Gründe, die für die Änderung der Entscheidung über das Antreten der Erbschaft ursächlich waren.

Achtung

Werden Schulden erst nach der Annahme der Erbschaft bekannt, kann der Erbe diese auch nach dem Verstreichen der Sechswochen-Frist ausschlagen. Es gelten die gleichen Gesetze wie beim Widerruf der Erbschaftsausschlagung.

Den Pflichtteil des Erbe ablehnen

Den Pflichtteil wird Abkömmlingen erster Ordnung und dem Ehegatten gewährt, wenn über ein Testament eine Enterbung vorgenommen wurde. Den Pflichtteil beteiligt den Erbe am Nachlass, indem er die Hälfte dessen bekommt, was ihm eigentlich zugestanden hätte. Das Pflichterbe wird ausschließlich in einem Geldwert ausgezahlt. Der Erbe hat keinen Anspruch auf die Übernahme von Immobilien, Hausrat oder anderen Wertgegenständen.
Grundsätzlich ist es möglich, den Pflichtteil auszuschlagen. Da es sich jedoch um einen Wert handelt, den der Erbe übernimmt, wird ein Verzicht auf den Pflichtteil selten erklärt.

Achtung

Wenn der Erblasser Schulden hatte, kann er diese vor der Berechnung des Pflichtteils abziehen. Die Masse des Pflichterbes wird durch die Schulden des Erblassers reduziert.

Wichtige Fakten:

  • ein Erbe kann entsprechend des Erbrechts unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen ohne Angabe von Gründen ausgeschlagen werden
  • der Verzicht kann auch für das Pflichtteil erklärt werden
  • bei Vorlage besonderer Gründe kann eine Erbausschlagung rückgängig gemacht werden

Erbe ausschlagen: Konsequenzen aus dem Erbschaftsverzicht

Erklärt ein Erbe den Verzicht aus einer Erbschaft, ist er von allen Rechten und Pflichten entbunden. Sein Erbteil geht auf den nächsten Erben über, der ihm in der Rangordnung folgt. Auch dieser Erbe hat das Recht, auf die Erbschaft zu verzichten. In diesem Fall beginnt die Frist mit der Kenntnis über die Erbschaft zu laufen. Sollten alle möglichen Erben das Erbe ausschlagen, übernimmt der Staat das Erbe. Dies gilt für die Schulden, aber auch für die Habseligkeiten des Verstorbenen.

Alternativen zur Erbschaftsausschlagung

Der Erbe kann sich entscheiden, die Schulden zu begleichen. Dies ist vor allem dann empfehlenswert, wenn im Gegenzug Vermögenswerte vorliegen, die der oder die Erben gern übernehmen möchten. Wird beispielsweise eine verschuldete Immobilie vererbt, übernimmt der Erbe sowohl die Immobilie als auch den Kredit. Beides wird im Grundbuch festgehalten.